Sehr geehrter Fragesteller,
bei der Versteigerung wird zunächst nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches die dem Anspruch des Gläubiger vorhergehenden Rechte gedeckt werden sowie die aus dem Versteigerungserlös zu entnehmenden Verfahrenskosten (niedrigstes Gebot, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/ZVG/44.html" target="_blank">§ 44 ZVG</a>). Wird die Immobilie erfolgreich versteigert, so sind nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/ZVG/109.html" target="_blank">§ 109 ZVG</a> zunächst die Kosten des Verfahrens zu entnehmen (mit Ausnahme der Kosten für die Anordnung des Verfahrens oder die durch den Beitritt eines Gläubigers, durch den Zuschlag oder durch nachträgliche Verteilungsverhandlungen entstehenden Kosten). Der Rest des Versteigerungserlöses wird dann auf die zu deckenden Rechte verteilt.
Soweit die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens aber nicht dem Versteigerungserlös entnommen werden können, schuldet sie nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__26.html" target="_blank">§ 26 GKG</a> derjenige, der das Verfahren beantragt hat. Außerdem haftet auch der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__29.html" target="_blank">§ 29 Nr. 4 GKG</a>). Beide haften als Gesamtschuldner (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__31.html" target="_blank">§ 31 GKG</a>).
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin