Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre allgemein gehaltene Anfrage beantworte ich unter Berücksichtigung des von Ihnen ausgelobten Betrages wie folgt:
Alle in Frage kommenden Kosten richten sich nach dem Wert der zu Ihren Gunsten beabsichtigten Übertragung.
Notarkosten fallen in jedem Fall an, sie richten sich nach der Kostenordnung der Notare abhängig vom Wert der Übertragung. Als Faustregel können Sie etwa 1,5 % des Wertes in Ansatz bringen, genauere Auskunft gibt Ihnen jeder Notar vor Erteilung eines entsprechenden Auftrages.
Sofern Sie unverheiratet sind fällt in jedem Fall die Grunderwerbssteuer an, die mit 3,5 % des (bebauten) Grundstückswertes bemessen wird. Grundtücksübertragungen unter Ehegatten sind von der Grunderwerbsstuer befreit.
Schenkungssteuer fällt möglicherweise dann an, wenn Ihnen das Grundstück unentgeltlich übertragen wird. Die Höhe der Schenkungssteuer ist identsch mit der Berechnung der Erbschaftssteuer.
Schenkungsteuer und Grunderwerbssteuer schließen sich gegenseitig aus. Denkbar ist z.B. dass Sie anteilig das Miteigentum unentgeltich erhalten, anteilig mit Gegenleistung, In diesem Fall sind die entsprechenden Wertanteile durch das Finanzamt zu ermitteln.
Bezüglich der Schenkungssteuer ist außerdem darauf hinzuweisen, dass für Ehegatten höhere Freigrenzen und günstigere Steuersätze gelten als für unverheiratete Paare. So ist eine Schenkung im Wert von 100.000 EUR für den Ehegatten stuerfrei, für einen unverheirateten Lebenspartner fallen dagegen 21.000 EUR Schenkungssteuer an.
Aufgrund des niedrigen Freibetrages wird eine Schenkung der teuerste Weg der Übertragung sein.
Sofern Sie beabsichtigen, zu heiraten dürfte es sinnvoll sein mit der Übertragung bis nach der Eheschließung zu warten, da dann lediglich Notarkosten anfallen.
In jedem Fall sollten Sie in eine ausführliche Beratung - vorzugsweise durch einen Notar investieren.
Mit freundlichem Gruss
Lausch
-Rechtsanwältin-