Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Gerichts können Sie das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einlegen, §§ 104
III, 567
II ZPO.
Die Frist beträgt 2 Wochen ab Zustellung des KFB.
Zulässig ist die Beschwerde, wenn der Wert der Beschwerde mindestens 200,- EUR beträgt, was der Fall sein dürfte.
Wird dieser Wert nicht erreicht, wäre das Rechtsmittel der Erinnerung nach § 573 ZPO
zulässig. Frist ebenfalls 2 Wochen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Steidel, Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 08.03.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 08.03.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Rückfrage vom Fragesteller
08.03.2012 | 22:55
Ja, danke für die Antwort...
Hatten Sie bereits Erfahrung mit einer Beschwerde? Wird das Gericht meinen Einwand nachträglich berücksichtigen? Wie sehen Sie den Fall? Kann ich damit rechnen, dass ich weniger oder gar keine Kosten tragen muss?
Gruß
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
09.03.2012 | 08:42
Das lässt sich beim besten Willen nicht seriös beantworten, da ich Ihren Fall doch überhaupt nicht kenne.
Für eine Drittwiderklage einen ebenso hohen Streitwert anzunehmen, wie für die Klage erscheint zumindest nicht abwegig, wenn es sich in der Sache um einen gleichgelagerten Fall bzw. Sachverhalt handelt.
Die Erfolgsaussichten eines Beschwerdeverfahrens können aber ohne Kenntnis des Verfahrensakte nicht abschliessend beurteilt werden.