Sehr geehrter Fragesteller,
leider kann man, ohne den genauen Wortlaut des Vergleichs zu kennen, hier keine vernünftige Aussage treffen.
Üblicherweise enthält ein Vergleich eine Kostenregelung. Ist darin zum Beispiel entschieden, dass sie einen Teil der Kosten zu tragen hätten, so wäre der Kostenantrag des Kollegen gerechtfertigt.
Wenn dies allerdings nicht so ist und der RA in der mündlichen Verhandlung geäußert habe, es fallen keine weiteren Kosten an, hätte das insofern protokolliert werden müssen; ggf. hätten Sie hierauf in der Verhandlung bestehen müssen.
Ist das nicht protokolliert worden, so steht dem nunmehr möglicherweise § 165 ZPO
entgegen. Hiernach hat das Protokoll der mündlichen Verhandlung unbedingte Beweiskraft des Verlaufs der mündlichen Verhandlung.
Sie können jedoch beantragen, dass Protokoll nach § 164 ZPO
zu ergänzen oder zu berichtigen, wenn sie der Auffassung sind, dass nicht alles richtig wiedergegeben worden ist. Die gegnerische Partei hat das Recht, sich hierzu zu äußern.
Ebenso sollten Sie den Vergleich gegenüber dem Kläger unverzüglich anfechten, wenn sie der Auffassung sind, sich über dessen Inhalt im Irrtum befunden oder getäuscht worden zu sein.
Eine endgültige Einschätzung lässt sich aber erst in Kenntnis des genauen Vergleichswortlauts treffen.
Mit freundlichen Grüßen
Eckart Johlige; Rechtsanwalt
Hallo Herr Johlige,
vielen Dank für Ihre Antwort, hier der Auszug aus dem benannten Urteil:
auf Seite 1 von Vergleichsurteil
Das Protokoll wurde gemäß § 159 Abs. 1 Satz 2
, 160 a ZPO
ohne Zusicherung eines Urkundenbeamtin aufgezeichnet.
Auf Seite 1 wurde betitelt:
" wegen Forderung "
Auf Seite 2
" Es wird eine Güteverhandlung durchgeführt. In den Sach- und Streitstand wird eingeführt.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schließen die Parteien folgenden.
" Vergleich: "
1. die Bekl. Zahlen als Gesamtschuldner an den Kläger zur Abgeltung der Klageforderung einen Betrag von 1100€,--.
-----Unser Kommentar:
Die Richterin hat nur den Betrag 1100€ von ursprünglich 1248€ runtergehandelt. Und nichts mehr.
Uns wurde von der Richterin die Gelegenheit gegeben, uns draußen vor dem Gerichtssaal zu beraten, und der Bezahlung von 1100€ zuzustimmen. Wir haben uns draußen beraten und zugestimmt und der Richterin nach Wiedereintritt die Zustimmung mitgeteilt.
Die Richterin hat ein laufendes Protokollband ausdrücklich die Zustimmung. Hier hat die Richterin mit klaren Worten den Kläger gefragt, "ob von Kläger Seite weitere Kosten anstehen?“ Der Kläger antwortete: "nein von unserer Seite werden keine weiteren Kosten mehr entstehen."
Die Beklagten haben extra auf diesem Punkt fest gehalten und verlangten, dies zu Protokoll zu bringen.
-----Kommentar Ende
2. "Der Kläger verpflichtet sich, bis 26.4.2007 an die Bekl. sämtliche Unterlagen aus allen durch ihn bearbeiteten Verfahren betreffend Bekl. herauszugeben zur Händen der Beklagten."
-----Unser Kommentar:
Eine kleine unbedeutende, unvollständige Anzahl an Unterlagen, ist am 3.5.2007 per Post eingetroffen, wichtige Original-Unterlagen fehlen, sie würden eigentlich dringend für ein anderes Verfahren benötigt. Hierzu besteht Mängelrüge.
-----Ende Kommentar
3. " Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Bekl. Partei. Vorgespielt und genehmigt. "
Gezeichnet …
Richterin am Landgericht
Für die Richtigkeit der Übertragung von Tonträger:
Gezeichnet …
Urkundsbeamtin
-----Unser Kommentar:
1. Rüge zur Geschäftsführung § 119 Abs. 2 BGB
, analog dazu § 120 BGB
. Zugleich wie auch das Protokoll unvollständig ist. Wir beantragen zusätzlich beim Amtsgericht … § 164 ZPO
, das Protokoll zu ergänzen oder zu berichtigen.
Der Anwalt hätte ja im Verfahren sagen können, dass von seiner Seite noch ein Kostenfestsetzungsantrag kommt. Das hat er aber geflissentlich unterlassen.
Die Klagegegner sind mit Arbeitsweise vom gegnerischen Anwalt auf ganzer Strecke nicht zufrieden. Der Kläger bezeichnet sich im Internet als Fachanwalt für Stromfragen. In Wahrheit aber, ist der Kläger ein Steuerberater. Durch eigenmächtige Vorgehensweise hat er sich auf unsere Kosten LG/OLG Urteile geholt. Der Kläger hat sich erlaubt durch nicht ausreichende fachliche Kenntnisse unser Schicksal negativ zu beeinflussen.
Für eine baldige Antwort wären wir sehr dankbar, da Fristen zur Stellungnahme laufen.
Sehr geehrte Fragesteller,
nach dem nunmehr von Ihnen vorlegten Vergleichstext sieht das wohl leider nicht besonders gut für Sie aus.
Ziffer 3 des Vergleichs lautet:. " Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Bekl. Partei. Vorgespielt und genehmigt. "
Sie haben also im Vergleich der Regelung ausdrücklich zugestimmt, dass Sie die vollständigen Kosten des Rechtsstreits alleine tragen. Zu den Kosten des Rechtsstreits gehören die eigenen und GEGNERISCHEN Rechtsanwaltskosten, die Gerichtskosten und sonstigen Auslagen für Zeugen und Sachverständige.
Dies hätten Sie nicht machen müssen. Sie hätten auch regeln z. B. folgendes vereinbaren können bzw. sollen:
"Die Kosten des Rechtsstreits trägt d. Bekl. mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Klägers, die dieser selber trägt."
oder
"Von den Kosten des Rechtsstreits trägt d. Bekl. 70 % und der Kläger 30 %"
Dadurch, dass Sie sich verpflichtet haben, die Kosten alleine zu tragen müssen, Sie auch die gegnerischen Anwaltskosten tragen. Anwälte dürfen auch wenn sie selbst Kläger sind die eigenen Kosten in Ansatz bringen, so als hätten sie selbst einen Anwalt beauftragt.
Sie können also lediglich dann Erfolg haben, wenn sie mit dem Einwand gehört werden, dass der gegnerische Anwalt im Prozess erklärt hat, er würde keine außergerichtlichen Kosten geltend machen. Dies ist aber nicht protokolliert worden, so dass es hier darauf ankommen wird, dass die Richterin sich an diese Aussage auch noch erinnert.