Guten Abend,
nach Ihrer Schilderung sind die Ansatz gebrachten 0,5 Gebühren für eine nichtstreitige Verhandlung nicht gerechtfertigt. Sie haben Ihre Säumnis ausreichend entschuldigt, so daß ein Versäumnisurteil oder generell eine nichtstreitige Verhandlung nicht erfolgt ist.
Dieser Teil des Kostenfestsetzungsantrages ist damit unbegründet, worauf Sie das Gericht in Ihrer Antwort hinweisen sollten.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Nun bin ich aber doch etwas irritiert.
Es gab kein Säumnisurteil, sondern wie von mir dem Gericht gegenüber angeregt, ein Anerkenntnisurteil. Daraufhin kam der Kostenfestsetzungsantrag des Klagevertreters. Ich konkretisiere meine Frage noch einmal:
Warum überhaupt eine Verfahrensgebühr? Ist bei einem Anerkenntnisurteil nicht nur eine Anerkenntnisgebühr aufgrund des Anerkenntnisurteiles zu bezahlen? Oder sind Sie der Meinung, ich habe nur die Verfahrensgebühr zu zahlen, also weder die Einigungsgebühr (Säumnis) noch die Einigungsgebühr (Anerkenntnis)?
Bitte sind Sie so nett und konkretisieren Ihren Rat. Wie soll ich sinngemäß meine Stellungnahme formulieren? Dies hatte mich mir so eigentlich von Ihrer Antwort erhofft.
Vielen Dank.
Guten Morgen,
da bin ich vielleicht etwas zu kurz gewesen.
Also: die Verfahrensgebühr entsteht mit Einreichung der Klage. Sie ist die Gebühr, die den Schriftverkehr im Rahmen des Prozesses abgilt. Es ist für diese Gebühr also gleichgültig, ob im späteren Verlauf streitig oder durch Anerkenntnisurteil entschieden wird.
Diese Gebühr ist als Anwaltsgebühr neben der ebenfalls aufgrund Ihres Anerkenntnisses entstandenen 0,5 Gebühr für eine nichtstreitige Verhandlung entstanden.
Dies sind die Anwaltsgebühren.
Sie müssen diese von den Gerichtsgebühren unterscheiden. Hier haben Sie Recht, da sich diese Gebühr reduziert: grundsätzlich entstehen 3 Gerichtsgebühren, im Falle eines Anerkenntnisses werden diese Gebühren auf eine Gebühr beschränkt.
Sinngemäß sollten Sie dem Gericht schreiben, daß die von dem Kläger geltend gemachte 0,5 Einigungsgebühr (Säumnis) nicht entstanden ist und deshalb auch nicht festgesetzt werden kann. Diese Gebühr entsteht nur dann, wenn nach einem Versäumnisurteil aufgrund eines Einspruches weiterverhandelt wird. Dies ist im Verfahren nicht der Fall gewesen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß