Sehr geehrter Fragesteller,
der Abriss eines Balkons und der Neubau stellt eine bauliche Veränderung dar, die die Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf (§ 22 WEG
).
Zwar gibt es einen Ausnahmetatbestand, nach dem diejenigen Wohnungseigentümer nicht zustimmen brauchen, die es nicht betrifft (§ 22 WEG
), doch würden Sie auch in diesem Fall nicht die Kosten tragen müssen (§ 16 Absatz 6 WEG
).
Fazit: Wenn Sie dem nicht zustimmen, tragen Sie auch keine Kosten.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
vielen Dank für ihre Antwort. Sie haben mir schon weitergeholfen.
Heisst das aber im Umkehrschluss, dass ich für alle instandhaltenden Kosten der jetzigen Treppe und des jetztigen Balkons mitverantwortlich bin und die Kosten tragen muss? Oder gibt es Aussnahmen wenn keine Nutzung von mir bzw. meines Miteigentums vorliegt?
Vielen Dank im Voraus&freundliche Grüße
Andreas Hiecke
Sehr geehrte Fragestellerin,
dies kommt drauf an, ob es sich hierbei um Gemeinschaftseigentum oder um Sondereigentum handelt, unabhängig wer dieses im Endeffekt nutzt.
Nur wenn diese Sachen dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind (siehe auch in der Teilungserklärung) müssen Sie anteilig die Kosten bezahlen.
Bei Sondereigentum muss jeder Wohnungseigentümer selbst für die Kosten aufkommen.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt