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Kostenbeteiligung auch wenn absolut kein Nutzen für mein Miteigentum?

| 9. August 2011 09:33 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


11:01

Ich bin Miteigentümer in einer Eigentümergemeinschaft mit 5 Wohneinheiten. Es handelt sich nicht um ein Reihenhaus im klassischen Sinn. Jede Wohneiheit ist individuell aufgeteilt und unterschiedlich groß.
Wir besitzen die größte Wohneiheit(1/4). Nun gibt es zwei Wohneinheiten die im ersten Stock liegen, die als einzige einen großen Holz-Balkon haben und des Weiteren als einzige auch eine große Holztreppe haben um in den ersten Stock zu gelangen. Vor kurzem wurd z.B. der Balkon gestrichen und wir mussten gemäß Hausverwaltung 1/4 der Kosten tragen. Da sich die Kosten mit 500€ für uns noch im Rahmen gehalten haben, haben wir die bittere Pille geschluckt. Nun, zwei Jahre später ist die Rede davon den Balkon abzureissen und ein Balkon aus einer Stahlkonstruktion zu errichten. Nun kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen das wenn die Mehrheit dafür stimmt, WIR wirklich auch hier wieder 1/4 der Kosten tragen, obwohl wir keinen Nutzen vom Balkon haben. Können Sie mir bitte sagen wie der Sachverhalt in diesem Fall wäre?
MfG
Hiecke

9. August 2011 | 10:21

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
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E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

der Abriss eines Balkons und der Neubau stellt eine bauliche Veränderung dar, die die Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf (§ 22 WEG ).

Zwar gibt es einen Ausnahmetatbestand, nach dem diejenigen Wohnungseigentümer nicht zustimmen brauchen, die es nicht betrifft (§ 22 WEG ), doch würden Sie auch in diesem Fall nicht die Kosten tragen müssen (§ 16 Absatz 6 WEG ).

Fazit: Wenn Sie dem nicht zustimmen, tragen Sie auch keine Kosten.


Rückfrage vom Fragesteller 9. August 2011 | 10:45

Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
vielen Dank für ihre Antwort. Sie haben mir schon weitergeholfen.

Heisst das aber im Umkehrschluss, dass ich für alle instandhaltenden Kosten der jetzigen Treppe und des jetztigen Balkons mitverantwortlich bin und die Kosten tragen muss? Oder gibt es Aussnahmen wenn keine Nutzung von mir bzw. meines Miteigentums vorliegt?

Vielen Dank im Voraus&freundliche Grüße
Andreas Hiecke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. August 2011 | 11:01

Sehr geehrte Fragestellerin,

dies kommt drauf an, ob es sich hierbei um Gemeinschaftseigentum oder um Sondereigentum handelt, unabhängig wer dieses im Endeffekt nutzt.

Nur wenn diese Sachen dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind (siehe auch in der Teilungserklärung) müssen Sie anteilig die Kosten bezahlen.
Bei Sondereigentum muss jeder Wohnungseigentümer selbst für die Kosten aufkommen.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 9. August 2011 | 11:47

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