Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, welche ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
In Ihrem Fall sind mehrere Aspekte von Relevanz. Hierzu im einzelnen:
1.) Kindesunterhalt: Sie sind als Vater/Eltern zunächst grundsätzlich verpflichtet, Ihrer Tochter Unterhalt zu gewähren.Dieser Unterhalt umfasst u.a. eine schulische sowie eine angemessene Berufsausbildung. Allerdings entfällt der Unterhaltsanspruch möglicherweise in Ihrem fall. Sie schildern selbst, dass Ihre Tochter keinen Schulabschluss gemacht hat und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Sofern sie sich nicht alsbald entweder um die Nachholung des Abschlusses oder eine Arbeits-/Lehrstelle kümmert, dürfte der Unterhaltsanspruch entfallen.
2.) Ob die Heranziehung dem Grunde nach zu Recht erfolgt, kann ohne den entsprechenden Bescheid des Jugendamtes nicht geprüft werden. Sofern dies rechtmäßig ist, bestimmt sich die Berechnung des relevanten Einkommens nach § 93 SGB VIII
. Diese Vorschrift besagt, dass Schuldverpflichtungen, also Kredite, von diesem in Abzug zu bringen sind. Erkennt das Jugendamt dies nicht an, sollten Sie gegen den Bescheid in jedem Falls vorgehen. Bitte beachten Sie hierbei die Widerspruchs- und ggf. Klagefristen. Eine rückwirkende Heranziehung Ihrerseits kann zudem nicht ausgeschlossen werden, zumindest ab Zeitpunkt der Antragstellung durch die Großeltern.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. auch die kostenlose Nachfragefunktion. Gerne können Sie mir in diesem Zusammenhang auch den entsprechenden Bescheid zur weiteren Prüfung übersenden. Sollten Sie darüber hinaus auch eine Interessenvertretung wünschen, so empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme per Mail.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
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