Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu vollstationären Leistungen der Jugendhilfe nach § 91 des Sozialgesetzbuches VIII (SGB VIII) werden Kostenbeiträge erhoben. Die Elternteile werden zu den Kosten gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII
herangezogen.
Die Berechnung des Einkommens ergibt sich aus § 93 SGB VIII
. Eine Abfindung zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist im Monat des Zuflusses zu berücksichtigendes Einkommen (VG Minden, Beschluss vom 22. Januar 2013 – 6 K 2032/12
–, juris). Die Abfindungssumme ist auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen und mit ihr ggfs. das vorhandene Einkommen aufzustocken; es liegt dabei nahe, sich dafür an dem letzten Netto-Einkommen zu orientieren (VG Braunschweig, Urteil vom 27. August 2010 – 3 A 17/10
–, Rn. 34, juris).
1. Als zu berücksichtigendes Einkommen dürfte der Träger der Jugendhilfe auf das bisherige Netto-Einkommen abstellen dürfen und müssen. Eine Aufstockung des Einkommens um den Abfindungsbetrag darf nicht stattfinden.
2. Auch beim Bezug von Alg I dürfte dies (= früheres Netto-Einkommen) der Maßstab sein. Wenn die Abfindung allerdings erschöpft ist nach Ablauf eines "angemessenen Zeitraums" (wohl nicht mehr als 12 Monate, also bis Mitte 2022), ist allein auf das Alg I als Einkommen abzustellen.
3. Ab 2024 wäre die Abfindung nicht mehr anzurechnen. Insoweit meine ich auch, dass der Bezug von Alg I bis zum Auslaufen des Leistungsanspruchs eine rechtserhebliche Zäsur bildet.
Im übrigen verweise ich auf die Gemeinsamen Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Jugendämter, Stand Mai 2020, https://www.lvr.de/media/wwwlvrde/jugend/service/arbeitshilfen/dokumente_94/jugend_mter_1/wirtschaftliche_jugendhilfe/kostenbeteiligung/Gemeinsame_Empfehlungen_BAG_Landesjugendaemter_Stand_2020.pdf .
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen