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Kostenausgleich § 106 ZPO

4. Januar 2007 22:10 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Hallo,

aufgrund eines Rechtsstreits erfolgte am 04. Dezember 2006 ein Urteil.


Schreiben Amtsgericht vom 19.12.2006 an meinen Rechtsanwalt bzgl. Kostenausgleich § 106 ZOP
Eingang Kanzlei lt. Eingangsstempel 28.Dezember 2006
Information an mich : 04. Januar 2007

Frage:
Ist das Vorgehen korrekt, mir dieses Schreiben am 04. Januar per Fax zu übermitteln, obwohl der Kanzleieingang am 28. Dezember erfolgte ?
Die Ein-Wochen-Frist ist somit überschritten, und es würden mir lt. Schreiben des Gerichts Mehrkosten für das nachträgliche Verfahren entstehen. Rechtslage ??




Bitte um Beachtung:
Keine Pharagraphenauflistung o.ä.!!
Bitte eine klare, deutliche Antwort wie ich mich verhalten soll bzw. wie die Rechtslage konkret aussieht.
Bitte kein Anwaltsdeutsch

Vielen Dank


Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:

1. Den Zeitlauf der Weiterleitung halte ich im Hinblick auf die Feiertage für nicht zu beanstanden.
2. Nachdem der Kollege die Kosten zum Ausgleich einreichen wird, dürfte die Übermittlung nur informatorisch sein.
3. Der Kollege wird einen entsprechenden Ausgleichsantrag rechtzeitig einreichen. Wenn nicht stünde Ihnen ein Ersatzanspruch für evtl. Mehrkosten zu.
4. Ob überhaupt Mehrkosten entstehen, ist noch gar nicht klar – dies ist nur eine Möglichkeit.

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt

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