Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Anschriften und Adressierungen dienen dazu, dass Schreiben und Schriftstücke bei denjenigen Personen bzw. demjenigen Empfänger zugehen, für den sie auch tatsächlich bestimmt sind. Von großer Bedeutung ist die Anschrift auch für den förmlichen Zugang von Schreiben, namentlich die Zustellung. Insbesondere wenn Schriftstücke wie behördliche Bescheide zugestellt werden müssen, muss sichergestellt sein, dass diese Zustellung wirksam ist, da anderenfalls Bescheide demjenigen, dem sie bekannt gegeben werden müssen, nicht wirksam werden. Im Ergebnis entfalten sie dann keine rechtliche Wirkung. Die verschiedenen Arten der Zustellung sind in den Verwaltungszustellungsgesetzen des Bundes und der Länder geregelt. Außerdem müssen Bescheide hinreichend bestimmt sein, wozu auch gehört, dass klar wird, an wen sich der Bescheid richtet.
Das Finanzamt muss daher eine Adressierung wählen, bei der sichergestellt ist, dass ein Bescheid bzw. Schreiben den Adressaten erreicht und ihm gegenüber daher seiner Wirkungen entfaltet. Ein Steuerbescheid, der an die falsche Adresse geschickt wird, ist nicht zugegangen bzw. zugestellt und daher nicht wirksam.
Beschwerden sind regelmäßig, wie es so schön heißt, formlos, fristlos, fruchtlos. Ein Anspruch auf eine bestimmte Adressierung ist insoweit nicht ersichtlich und ein Recht auf eine bestimmte Adressierung wird sich schwer durchsetzen lassen. Die richtige Adressierung und somit der Zugang bzw. die Zustellung der Schreiben des Finanzamts liegt grundsätzlich in dessen Risikobereich, so dass es selbst bestimmen muss, wie es adressiert, damit seine Schreiben zugehen. Adressiert das Finanzamt falsch, so gehen Schreiben nicht zu, das will es wahrscheinlich in Ihrem Fall verhindern.
Gemäß § 6 Abs. 3 VwZG
wird bei juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen jedoch an ihre gesetzlichen Vertreter förmlich zugestellt, da diese für die juristischen Personen oder Personenvereinigungen vertretungsbefugt sind. Da Steuerschuldner die juristische Person ist, sollte diese jedoch in der Regel unabhängig von der Adressierung an den Geschäftsführer im Briefkopf des Bescheids als Inhaltsadressat sowie als Bekanntgabeadressat stehen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass bei unförmlichen Schreiben das Verwaltungszustellungsgesetz allerdings nicht gilt.
Ein strafbares Verhalten dürfte nicht vorliegen. Die Erpressung ist in § 253 StGB
geregelt und setzt voraus, dass durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, an dem es hier bereits fehlen dürfte, dem Vermögen des Genötigten ein Nachteil zugefügt wird. Sie erleiden unzweifelhaft keinen Vermögensnachteil durch das Inaussichtstellen einer Umsatzsteuersonderprüfung, die ohnehin durch das Finanzamt bei Vorliegen der Voraussetzungen durchgeführt werden kann.
Ebenso wenig dürfte eine Nötigung vorliegen. Ihnen müsste durch eine Drohung eine Handlung, ein Dulden oder Unterlassen gegen Ihren Willen aufgezwungen worden sein. Eine Drohung im rechtstechnischen Sinne dürfte bereits nicht vorliegen. Denn eine Umsatzsteuersonderprüfung ist eine übliche Prüfform von Unternehmen und Betrieben.
Aus diesen Gründen wird auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde wohl eher erfolglos verlaufen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Entscheidung hinsichtlich Ihres weiteren Vorgehens behilflich sein. Gerne können Sie die einmalige kostenlose Nachfragefunktion nutzen, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese ausräumen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 30.04.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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