Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Im Protokoll von 2011 wurde Ihnen schriftlich zugesichert, dass die Gemeinde wegen der sehr langen, von Ihnen auf eigene Kosten verlegten Hausanschlussleitung keine weiteren Anschlussbeiträge erheben wird. Dieses Protokoll wurde vom damaligen Bürgermeister unterzeichnet. Damit hat die Gemeinde einen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf den Sie sich berufen können.
2. Der 2011 von Ihnen hergestellte Hausanschluss war intakt, funktionsfähig und auf technisch aktuellem Stand. Es gab keinen von Ihnen zu vertretenden Grund für die Herstellung eines neuen Anschlusses. Die Entscheidung dazu lag allein im Organisationsermessen der Gemeinde. Damit dürfte auch kein Grund bestehen, Ihnen die Kosten aufzuerlegen.
3. Die pauschale Begründung der Gemeinde, die Entscheidung liege in ihrem Organisationsermessen, dürfte nicht ausreichen, um die Kostentragungspflicht auf Sie abzuwälzen. Vielmehr müssten konkrete Gründe dargelegt werden, warum der Anschluss aus 2011 nicht weiter genutzt werden konnte.
4. Auch wenn die Gemeinde grundsätzlich berechtigt ist, Kosten für Hausanschlüsse auf die Grundstückseigentümer umzulegen, dürfte dies hier aufgrund der besonderen Umstände (Zusicherung von 2011, kein Verschulden Ihrerseits) nicht zulässig sein.
Ich halte daher die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs bzw. einer Klage gegen den Kostenbescheid für gut. Die schriftliche Zusicherung der Gemeinde von 2011 ist ein starkes Argument.
Ich empfehle in am Widerspruch festzuhalten und notfalls Klage zu erheben. Für eine detaillierte Bewertung und Beratung sollten Sie einen auf Verwaltungsrecht spezialisierten Anwalt aufsuchen und ihm alle Unterlagen vorlegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
E-Mail:
Hätte mich die Gemeinde über die Herstellung des neuen Kanal-Hausanschlusses und über die daraus resultierenden Kosten informieren müssen.
Wenn ja, wann und in welcher Form sowie aufgrund welcher Rechtsgrundlage?
Nach meiner Einschätzung hätte die Gemeinde Sie vorab über die geplante Herstellung des neuen Kanal-Hausanschlusses und die damit verbundenen Kosten informieren müssen.
Dafür sprechen folgende Gründe:
1. Es bestand eine schriftliche Zusicherung der Gemeinde aus dem Jahr 2011, dass von Ihnen keine weiteren Anschlussbeiträge erhoben werden. Darauf durften Sie vertrauen. Wenn die Gemeinde davon abweichen wollte, hätte sie dies rechtzeitig ankündigen und begründen müssen.
2. Ihr bestehender Hausanschluss war intakt und funktionsfähig. Es gab keinen von Ihnen zu vertretenden Grund für einen neuen Anschluss. Daher wäre zumindest eine Information und Anhörung geboten gewesen, bevor die Gemeinde einen neuen Anschluss herstellt und Ihnen die Kosten auferlegt.
3. Die Herstellung eines Hausanschlusses und die Heranziehung zu den Kosten stellt einen Eingriff in Ihre Rechte als Grundstückseigentümer dar. Daher folgt aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie dem Verhältnismäßigkeitsprinzip eine Informations- und Anhörungspflicht der Gemeinde.
Die Gemeinde hätte Sie daher rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahmen schriftlich über die Gründe, die geplante Ausführung und die zu erwartenden Kosten informieren müssen. Auch eine Gelegenheit zur Stellungnahme wäre angezeigt gewesen.
Dies ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen Gebot eines fairen Verwaltungsverfahrens. Eine spezielle Rechtsgrundlage ist dafür nicht erforderlich, die Pflichten folgen aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen.