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Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage
Kosten und Einnahmen nach Ablauf eines Nießbrauchrechts
12.09.2013 07:46 | Preis: 51,00 € |
Mietrecht, Wohnungseigentum
beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Fr. 1: + Zu Fr.2.:
Mit dem Tod des Nießbrauchers geht auf die Erben gehen des Weiteren die Rechte und Pflichten aus dem gesetzlichen Rückabwicklungsschuldverhältnis über (§ 1055). Verpflichtet zur Rückgabe ist der Nießbraucher oder, im Fall seines Todes, sein Rechtsnachfolger( vgl. Münchener Kommentar zum BGB
6. Auflage 2013BGB § 1055 Rückgabepflicht des Nießbrauchers , Rn 2).
Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe folgt der Schadensersatzanspruch, zu dem auch Mietausfälle gehören, nach §§ 280
, 286 BGB
(vgl. Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2009, § 1055, Rn 10).
§ 1055 Abs. 1 verpflichtet den Nießbraucher, die Sache in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung (§§ 1036 Abs. 2, 1037 Abs. 1, 1050) befinden müsste (vgl. auch Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013 BGB § 1055
Rückgabepflicht des Nießbrauchers , Rn 3).
Verstößt er gegen § 1055 iVm. §§ 1036 Abs. 2, 1037 Abs. 1, indem er sie in einem ungenügenden Zustand herausgibt, ist er nach § 280 zum Schadensersatz verpflichtet; denn dann ist ihm die Herausgabe nach Beseitigung des schlechten Zustands der Sache mangels Sachherrschaft nicht mehr möglich. (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013 BGB § 1055
Rückgabepflicht des Nießbrauchers , Rn6). Pflichten zur Erhaltung der Sache ergeben ich aus § 1041 BGB
. Nach Ihrer Beschreibung hat A diese nicht wahrgenommen.
Der Erbe Herr B ist daher für die Renovierungskosten aus dem Grundsatz des Schadensersatzes zuständig.
Zu Fr.3:
Mit dem Tod des A sind Sie als Eigentümer anstelle des Nießbrauchers als in dessen Rechte und Verpflichtungen grundsätzlich eingetreten (vgl. dazu auch Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2009, § 1055, Rn 1). Dadurch steht Ihnen Anteilsmäßig die Miete bereits für den Monat Mai zu.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben sowie die Aussagen von Zeugen und die Wertung anderer Beweismittel und weiterer Informationen können möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Aljoscha Winkelmann
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Ergänz. z. Fr 2.:
Es ist Ihrerseits unbedingt die Frist des § 1057 BGB
zu beachten. Nach dessen S.1 verjähren "die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache sowie die Ansprüche des Nießbrauchers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung (...) in sechs Monaten."
Verjährungsbeginn ist für Eigentümeransprüche der Zeitpunkt der Rückgabe, vgl. § 548 I 2 (vgl. auch Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar
Herausgeber: Prütting/Wegen/Weinreich
Auflage: 8. Auflage 2013, § 1057 BGB Rn 3).
Ergänz. z. Fr 3.:
Dass Sie die die Miet- (Pacht-)Zinsforderungen ab Eintritt in die Rechtsposition des A verlangen können folgt aus BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%2070,%20752" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 29.01.1970 - VII ZR 34/68: Verzicht auf Nießbrauch als "Vermögensübernahme"">NJW 70, 752</a> [BGH 29.01.1970 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII%20ZR%2034/68" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 29.01.1970 - VII ZR 34/68: Verzicht auf Nießbrauch als "Vermögensübernahme"">VII ZR 34/68</a>] vgl. auch Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, 8. Auflage 2013, § 1056 BGB Rn 8).
Mit freundlichen Grüßen
Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)