Sehr geehrter Fragesteller,
Sie können dann sämtliche Kosten ersetzt verlangen, wenn Sie den Unternehmer zuvor auf die Feuchtigkeit und die damit verbundenen Schäden aufmerksam gemacht haben und dieser dennoch nicht reagierte. Im Rahmen der Schadensminderung war es dann auch Ihre Pflicht, entsprechend zu handeln, wenn die Trocknung im üblichen Maße und zu üblichen Kosten erfolgte.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 21.01.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 (WhatsApp)
Web: http://www.anwalt-prime.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
vielen Dank für die bisherige Beantwortung.
Leider gehen Sie nur auf die Frage bzgl. der Kosten ein.
Wie sieht es mit der Verantwortung aus, wer ist grundsätzlich für eine geeignete, und wie in unserem Falle, notwendige (Bau-) Trocknung während der Bauphase verantwortlich? Der Generalunternehmer oder der Bauherr? Laut Aussage des GU, sollen wir als Bauherren bereits während der Bauphase für die Trocknung (z.B. regelmäßiges Lüften) verantwortlich sein ... das kann doch nicht richtig sein, oder?
Vielen Dank vorab u. freundliche Grüße,
Ein Bauherr
Sehr geehrter Fragesteller,
entschuldigen Sie das Versehen.
Sie wären nur dann zur eigenen Rrocknung verpflichtet, wenn Sie bereits in Abschnitten ohne weitere Bautätigkeiten, also die Ihnen bereits übergeben worden sind, wohnen würden; oder aber, was mich allerdings wundern würde, wenn Ihnen dies explizit vertraglich auferlegt wurde. Aber auch in diesen Fällen wäre rechtlich zulässig nur ein Lüften zu fordern, wobei die von Ihnen beschriebene Nässe damit wohl nicht hätte getrocknet werden können.
Die Kosten hat daher der Bauträger zu tragen.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt