Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Gemäß den vertraglichen Vereinbarungen sind Sie als Bauherr für die Resttrockung im Objekt zuständig. Dies einerseits durch Gewährleistung einer ausreichenden Lüftung oder aber einer technischen Bautrockung.
Zitat:
Auf die Mitwirkungspflicht der Bauherren hinsichtlich der Gebäudetrocknung (Stoßlüften) bzw. die Empfehlung von Bautrocknern und auf die Gefahr von Schimmelbildung wurde erneut hingewiesen.
Die Trockenzeit des Estrichs kann je nach Jahreszeit und Witterung sehr unterschiedlich sein. Für das Verlegen von Bodenbelägen und zum Beispiel auch für das Aufstellen der Küche wird eine Feuchtigkeitsmessung und gegebenenfalls eine mechanische Bautrocknung (Sonderleistung) unbedingt empfohlen.
Die mechanische Bautrocknung wäre daher als Sonderleistung zu beauftragen und fällt damit nicht in die eigentliche Leistungspflicht des Bauunternehmens, da sie als Sonderleistung nicht mitbeautragt wurde.
Ferner heißt es: Trocknungsgeräte werden durch einen Fachbetrieb von uns angeboten.
Ja der Bauunternehmer kann diese Art der Leistung vom Vertrag ausschließen bzw. dies von einer Sonderbeauftragung abhängig machen. Denn offensichtlich wurde diese Leistung ja gerade nicht vertraglich vereinbart, sodass mangels vertraglicher Vereinbarung eben auch keine Leistungspflicht begründet wird.
Dementsprechend kann er auch die Kostenübernahme verweigern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
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Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Danke für die Rückmeldung,
leider etwas irritierend, da wenn ich das als Laie richtig verstehe, hat ihr Anwaltskollege Herr Dr. Hoffmeyer
Auf eine ähnliche Situation folgendes geantwortet:
„Sie wären nur dann zur eigenen Rrocknung verpflichtet, wenn Sie bereits in Abschnitten ohne weitere Bautätigkeiten, also die Ihnen bereits übergeben worden sind, wohnen würden; oder aber, was mich allerdings wundern würde,/// wenn Ihnen dies explizit vertraglich auferlegt wurde. Aber auch in diesen Fällen wäre rechtlich zulässig nur ein Lüften zu fordern, wobei die von Ihnen beschriebene Nässe damit wohl nicht hätte getrocknet werden können.///
Die Kosten hat daher der Bauträger zu tragen."
ist das veraltet oder falsch?
Ihre Nachfrage möchte ich gerne beantworten.
Leider kenne ich den zugrunde liegenden Sachverhalt für die Antwort des Kollegen nicht.
Des Weiteren sind die vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände des Einzelfalls zu betrachten.
Die derzeitigen Witterungsumstände werden hier entweder das Problem sein, da dadurch eine rasche Trocknung erschwert ist, worauf sich hier wohl das Bauunternehmen beruft, oder aber die Arbeiten sind nicht fachgerecht, weil zu feucht verarbeitet, erfolgt.
Im letzteren Fall hätte der Bauunternehmer zu leisten und die Kosten zu tragen. Man müsste dies dann aber eben beweisen. Gelingt ihnen der Nachweis hätte dieser die Kosten zu tragen.
Es gibt daher insoweit zwei unterschiedliche Betrachtungsweisen.
MfG
RA Lembcke