Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Es handelt sich hier offenbar um einen Baumangel, der zur weiteren Folgeschäden geführt hat. Da noch keine Abnahme erfolgt ist, ist der oder die ausführenden Unternehmen zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Vorher hat eine Abnahme nicht zu erfolgen und ist die Schlussrate auch nicht fällig.
Sind an dem Gewerk mehrer Unternehmen beteiligt, haften diese gesamtschuldnerisch, wenn die fehlerhafte Leistung einzelner Unternehmen zu einem Mangel führen. (BGH, NZBau 2003,557
).
2. Für den eingetretenen Schäden und auch den Baumangel haftet der Architekt, wenn er seine Bauaufsicht verletzt hat. Der Architekt schuldet Ihnen die Bauaufsicht und ist nicht Ihr Erfüllungsgehilfe im Verhältnis zum Handwerkunternehmen.
3. Die nächsten Schritte wären daher die entstandenen Schäden nachweislich gegenüber den Unternehmen und dem Architekten geltend zu machen. Wichtig ist, dass Sie die Höhe des Schadens und die Ursache (feuchter Keller) nachweisen können.
Im weiteren sollte die Schadensursache gutachterlich festgehalten werden, damit Sie die Unternehmen und den Architekten in Haftung nehmen können. Eine Haftung für den Baumangel entfällt, wenn der Baumangel vor Abnahme beseitigt wird. Dann bleibt allerdings noch die Haftung durch die geschädigten Einrichtungsgegenstände und auch die Kosten für die Beseitigung des Schimmels.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Diese Antwort ist vom 4. September 2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 0176/61732353
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Schröter,
Die wesentliche Frage ist, ob es sich wirklich um einen Baumangel handelt. Genau das wird in vielen Bauforen bezweifelt. Das ist auch der Kern meiner Frage. Jedes Gebäude ist nach Abschluss des Baus feucht. Baufeuchte an sich ist kein Mangel sondern normal. Die Frage ist, ob sich aus der konkreten Situation (noch keine Abnahme, dennoch schon Bewohnen des Hauses, Hinweis an den Architekten), eine Pflichtverletzung ergibt.
Ihre bisherige Antwort ist dazu leider nicht sehr ergiebig.
Beste Grüsse
Die Art der Feuchtigkeit, inbesondere die Schimmelbildung an den Kellerwänden deutet aus meiner Sicht auf einen Baumangel hin, da dies über eine normale Baufeuchte hinausgeht.
Im Zweifel ist ein Gutachten einzuholen.
Jedenfalls ergibt sich aber eine Pflichtverletzung bzw. Haftung des Architekten aus der Unbedenklichkeitserklärung hinsichtlich des Einzuges. Der Architekt hat keine Bedenken geäußert, was aufgrund des nachfolgenden Schimmelbefalls sich als falsch erwiesen hat.
Sie müssen daher die Pflichtverletzung als auch den entstandenen Schaden konkret belegen und gegenüber dem Architekten geltend machen.
Mit besten Grüßen