Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen und Ihres Einsatzes, beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Über den Standort einer Linienbushaltestelle entscheidet die Straßenverkehrsbehörde im Rahmen der allgemeinen Gesetze nach ihrem planerischen Ermessen, wobei vor allem die Belange des öffentlichen Personennahverkehrs, die Erfordernisse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und die Interessen der von dem widmungsgemäßen Haltestellenbetrieb betroffenen Anlieger in die Erwägung einzustellen sind.
Eine Verlegung könnten Sie demnach nur dann erreichen, wenn die Nichtverlegung einen Ermessensfehler der Behörde darstellen würde, beispielsweise weil es für sie nur eine Möglichkeit gibt, ihr Ermesssen sachgerecht auszuüben. Hierbei hat die Behörde auch die von Ihnen genannten Gründe zu berücksichtigen.
Nach Ihren Schilderungen ist es jedoch nicht sehr wahrscheinlich, dass hier ein solcher Fehler der Behörde angenommen werden kann. Insbesondere müssen Beeinträchtigungen die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Haltestelle ausgelöst werden in der Regel von den Anwohnern hingenommen werden. (z.B. Immisionen, Motorengeräusche, Störung der Nachtruhe, zeitweise Beeinträchtigungen von Grundstücksein- und ausfahrten u.a.)
Etwas Anderes könnte sich z.B. dann ergeben, wenn eine Verlegung ohne straßenbauliche Maßnahmen möglich wäre. Auf solche besteht grundsätzlich ebenfalls kein Anspruch.
Ich gehe demnach davon aus, dass für die Stadt in Ihrem Fall in der Tat keine Verpflichtung dazu besteht, die Haltestelle zu verlegen. Ich möchte Sie jedoch darauf hinweisen, dass eine abschließende Beurteilung ohne eine Überprüfung der örtlichen Gegebenheiten und der genauen Umstände des Einzelfalls im Rahmen dieser Plattform nicht erfolgen kann. Es könnte demnach ratsam sein, einen Kollegen vor Ort mit der intensiven Überprüfung der Angelegenheit zu beauftragen.
Ich bedauere, dass ich Ihnen keine positivere Antwort geben konnte, hoffe aber, dass ich Ihnen mit dieser ersten Einschätzung trotzdem weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
C-G-W Rechtsanwälte
Tel: 07251/3924430 Fax:07251/3924431
Mail: info@c-g-w.de
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