Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich gilt, dass derjenige für die Sicherung des Bodenniveaus und damit auch für eine notwendige Stützmauer verantwortlich ist, der die Höhe der Grundstücke verändert hat (§ 909 BGB). Bei natürlichen Hanggrundstücken muss in der Regel das höher liegende Grundstück eine Sicherung schaffen, da man verpflichtet ist, sein Eigentum so zu gestalten, dass andere nicht geschädigt werden.
Da hier nicht mehr geklärt werden kann, wer die Mauer ursprünglich errichtet hat, ist entscheidend, ob in jüngerer Zeit Veränderungen an den Grundstücken vorgenommen wurden.
Wenn der unten liegende Nachbar seinen Hang weiter abgegraben und begradigt hat und dadurch eine Sanierung der Mauer notwendig geworden ist, dann ist er dafür verantwortlich. Durch die Bodenveränderung hat er die Standsicherheit der Mauer beeinträchtigt. Nach § 909 BGB darf ein Grundstück nicht so vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert. Der untere Nachbar müsste dann für eine ausreichende anderweitige Befestigung sorgen und die Kosten dafür tragen.
Wurden hingegen in jüngerer Zeit keine Veränderungen vorgenommen, wären vermutlich die Eigentümer der oberen Grundstücke für den Erhalt der Mauer zuständig, da bei natürlichen Hanglagen das höher liegende Grundstück absichern muss. Eine gemeinsame anteilige Kostentragung wäre dann denkbar.
Um die Verantwortlichkeit abschließend zu klären, müssten die genauen Umstände vor Ort, insbesondere eventuelle Veränderungen an den Grundstücken, geprüft werden.
Im Zweifel wäre ein Sachverständigengutachten sinnvoll. Eine einvernehmliche Lösung mit dem Nachbarn wäre in jedem Fall erstrebenswert, um Streitigkeiten zu vermeiden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Deniz Altundag
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