Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Kosten eines Mannes

3. April 2010 18:37 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael J. Zuern

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich lebe derzeit in einer zweiten Ehescheidung nach 17 JAhren.
Ich kämpfe als verlassener, nicht als verhasster!

Meine Frau hat Schulden, z.b. gemeinsame Stromschulden hinterlassen, welche mir aufgebürdet werden.
Ich hatte seit Beginn die Stromkosten 1992 auf meinen Namen gemacht, in der Ehe war es egal, war ja auch der gemeinsame Topf.
Nun ist sie 08/2009ausgezogen und ich sitze in der Stromzahlung unseres gemeinsamen Verbrauches.
Mtl. hatte ich schon ca. 155,- gezahlt. Grund: wir beide hatten ein Gewerbe, ich war selbständig in der Beratiung, sie hatte neben ihrem Angestelltenberuf ein Gewerbe als Änderungsschneiderin..
Durch den Auszug habe ich nun festgestellt, das ich wenig STrom verbrauche.
Im Jahresverbrauch 08 auf 09 wurdenEnde 09 11.000 Kw gemessen, der mir trotz der hohen mtl. zahlung noch mit knapp 900,- eur als Nachzahlung angelastet wird.
Nur die mitgenutzte Person rührt sich nicht.


Sehr geehrter Fragesteller:

gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Auch wenn Sie der Stromschuldner gegenüber dem Energieversorger sind, so haftet doch auch Ihre Ehefrau mit.

Ob Ihre Frau nun mehr Strom als Sie verbraucht hat oder umgekehrt, spielt keine Rolle. Für die ehebedingten Schulden (wie hier) haften beide gemeinsam.

Sie müssen Ihre Frau auffordern, den Beitrag für den Rückstand (= Nachzahlung) anteilsmässig zu leisten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 26. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER