Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es ist durchaus möglich, dass die durch eine Räumungsklage entstandenen Kosten Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II
darstellen, etwa wenn ein Leistungsträger angemessene Unterkunftskosten nicht, nicht in voller Höher oder verspätet geleistet hat und es dadurch zur Räumungsklage betreffend der angemessenen Unterkunft gekommen ist , wonach Kosten eines Zivilverfahrens als Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II
ggf. zu tragen sind. Da Sie einen Anspruch auf Sozialleistung geltend machen gilt die vierjährige Verjährungsfrist des § 45 SGB I
. Für die Berechnung der Verjährungsfrist gelten die §§ 187 BGB
ff. In Ihrem Fall beginnt die Frist am 31.12.2017 und endet am 31.12.2021.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Kevin Tidwell
Horstweg 5
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Rechtsanwalt Kevin Tidwell
Hallo Herr RA Kevin Tidwell,
danke. Würden Sie das Mandat übernehmen, wenn ich mich dazu entschließen würde? Oder würde dies aufgrund der Entfernung nicht gehen?
Und wann könnte ich meinen Schufaeintrag wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft löschen lassen? Erst nach einem Urteil? Man gibt mir bis heute keinen neuen Termin mehr … und ich habe massive Nachteile da ich mit dem Eintrag zB keine Wohnung bei Wohnungsgesellschaften kriege und vieles vieles mehr ...
Viele Grüße nach Berlin.
Sehr geehrte Fragesteller,
Ihre Rückfrage beantworte ich wie folgt: Eine Übernahme des Mandats meinerseits kann nicht erfolgen. Sie sollten sich einen Anwalt vor Ort suchen. Hinsichtlich der Löschung des Schufaeintrags führe ich wie folgt aus: Eine Löschung des Eintrags bei der Schufa direkt ist nicht möglich, da sich die Schufa diesbezüglich am Schuldnerverzeichnis orientiert. Die Löschung der Eintragung muss also beim Schuldnerverzeichnis selbst beantragt und durchgeführt werden. Diesbezüglich müssen auch die Nachweise erbracht werden und der Eintrag wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft bereinigt werden. Erst dann ist die Entfernung des Negativeintrags bei der Schufa möglich.