Sehr geehrter Ratsuchende,
ich kann Ihren Unmut nachvollziehen; insbesondere nach den geschilderten Zustellungen bzw. nicht Zustellungen an Sie, obwohl Ihr Aufenthaltsort bekannt gewesen ist.
Eine Klagerücknahme wird leider dazu führen, dass Sie die Klagen nicht erneut beim SG 2 einreichen können. Eine solche Möglichkeit besteht nach der überwiegenden Meinung, auch der Gerichte nur dann, wenn die Klagefrist noch nicht verstrichen ist. Das dürfte aber nach Ihrer Darstellung der Fall sein.
In diesem Fall würde eine Klage nicht erneut eingereicht werden können.
Sie hätten dann nur die Möglichkeit einen Überprüfungsantrag zu stellen, um sich dann einen neuen Klageweg zu eröffnen. Das setzt aber den das Verwaltungsvorverfahren voraus.
Dass dieses vorliegend schon ein Jahr gedauert hat, ist leider kein Einzelfall. Dazu muss aber auch gesagt werden, dass der Leistungsträger zu Entscheidungen gerichtlich verpflichtet werden kann. Unter dem Gesichtspunkt der Untätigkeitsklage kann der Leistungsträger dann zu einer Entscheidung quasi verurteilt werden. Die Möglichkeit der Untätigkeitsklage besteht gerade, um überlange Verwaltungsverfahren zu vermeiden.
Leider nützt Ihnen dieses aktuell nichts , da bereits das Klageverfahren ein geleitet ist.
Sollten Sie sich für die Rücknahme entscheiden, könnte dieses bei einem neuen Verwaltungsverfahren aber zu berücksichtigen sein.
Ohne dieses Verwaltungsvorverfahren nach einem Überprüfungsantrag wird aber eine neue Klage nicht möglich sein.
Das Vorgehen des SG 1 ist grundsätzlich schon zu beanstanden, da hier § 57 SGG
anzuwenden ist. Dabei kommt es auf die Gegebenheiten bei Klageerhebung an. Zu diesem Zeitpunkt was SG 1 zuständig und ist danach auch zuständig geblieben. Eine Verweisung an SG 3 ist bereits aus diesem Grund rechtswidrig, auch wenn Sie im Zuständigkeitsbereich des SG 3 gemeldet gewesen waren.
Es gibt grundsätzlich noch die Möglichkeit nach § 58 SGG
die Entscheidung des gemeinsamen nächsthöheren Gerichts anzustreben. Aber dieses gilt eben nur zwischen SG 1 und SG 3. Zum SG 2 wird eine solche Entscheidung nicht angestrebt werden können; zutreffend unter Berücksichtigung des § 57 SGG
. Ein späterer Umzug nach Klageerhebung wirkt sich nach dieser Vorschrift nicht auf die Zuständigkeit aus.
Insgesamt wird Ihr Ziel, SG 2, zu erreichen wird nur über den Überprüfungsantrag gehen.
Zur Begründung der Klage kann eingewendet werden, dass fehlerhaft § 28 Abs. 2 SGB XI
angewendet wurde, wenn nicht zusätzlich ein Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge besteht.
Aber ein solcher Anspruch kann auch bei Pflichtversicherte bestehen. Das wäre dann der Fall, wenn eine Hinterbliebene über die Versicherung des verstorbenen Ehegatten Anspruch auf Beihilfe hat.
Was in Ihren Fall einschlägig ist, muss einer individuellen Prüfung vorbehalten bleiben .
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Diese Antwort ist vom 02.03.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
Vielen Dank für Ihre Antwort
Nur zu Ihrer Kenntnisnahme, Frau Rechtsanwältin: Die Anrufung der höheren Gerichte – wie Sie ausführen - wegen der widersprochenen Verweisung sei angeblich nicht statthaft, so das angerufene LSG-1 da der Verweisungsbeschluß des SG-1 angeblich "unanfechtbar sei nach SGG §98 Satz 2".
Leider ist meine Frage, ob ich die Klage ohne Rechtsverlust von dem SG-3 zurücknehmen kann, und vor dem SG-2 erneut Klage einreichen kann, durch den Kommentar der WIKIPEDIA über Klagerücknahme und Verwaltungsakt (SGB X §44)zusammen mit Ihren Ausführungen unklar geworden. Könnten Sie bitte die Rechtsausführungen der Wikipedia- die ich unten beigefügt habe - zur Rücknahme der Klage und erneuter Einreichung unter den konkreten Bedíngungen prüfen.
Die Wikipedia unterstellt dem widersprochenen, rechtswidrigen Verwaltungsakt nur beschränkte materielle Bestandskraft nach SGG §77, der mit der Klage angegriffen werden kann. Meine Klagen betreffen die – widerrechtliche - Zwangsmitgliedschaft in der Beihilfe als Pflichtversicherte (SGB XI §28 Abs 2), und damit Halbierung meiner gesetzlichen Beitragspflicht in der GPV. Wegen dieser Rechtswidrigkeit sollte ich die Klage vor dem aufgezwungen SG-3 zurücknehmen und neu einreichen können vor dem SG-2-ohne materiellen Rechtsverlust. Verstehe ich das so richtig?
An Hand Ihrer Ausführungen über Pflichtversicherte und angeblichem Anspruch auf Beihilfe habe ich den Eindruck, dass Sie möglicherweise über die Ursprünge des SGB XI §28 Abs 2 mit Anspruch auf Beihilfe nicht vollständig in Kenntnis sind, wenn Sie auch dem Pflichtversicherten mit nachträglich geerbtem Anspruch auf Beihilfe (Zwangserbschaft mit Witwenanspruch) das Beitragshalbierungsprivileg aus SGB XI §28 Abs 2 zusprechen.
Die Beitragshalbieruungsvorschrift aus SGB XI §28 Abs 2 – die hier der Klagegrund ist – wurde nicht für gesetzlich Pflichtversicherte mit nachträglich geerbtem Anspruch auf Beihilfe (SGB XI §20 Abs 1) geschaffen, sondern ausschließlich für freiwillig Versicherte mit ursprünglichem Anspruch auf Beihilfe (SGB XI §20 Abs 3), so die Gesetzesbegründung des Deutschen Bundestages, die ich zu Ihrer Kenntnisnahme unten beigefügt habe. Die nachträgliche Anwendung von SGB XI §28 Abs 2 auf Pflichtversicherte ist nach meiner Auffassung rechtswidrig, und damit ein zulässiger Klagegrund aus SGB X §44 (WIKIPEDIA), auch wenn ich die Klage vor dem SG-3 zurückgenommen habe.
Pflegekassen und Beamte, Richter etc haben natürlich ein großes Interesse daran, auch Pflichtversicherte den – theoretischen - Anspruch auf Beihilfe (der regelmäßig durch die GKV gesperrt ist) nachträglich aufzuzwingen, da sich das Beihilfebudget nach der Mitglieder- Kopfzahl aus den Steuergeldern finanziert. Je mehr Mitglieder mit – gesperrtem, theoretischen - Anspruch auf Beihilfe , um so besser für die Mitglieder ohne Sperre.
Wikipedia
Materielle Bestandskraft im Sozialrecht
"Im Sozialrecht verwendet das Gesetz den Begriff "Bestandskraft" nicht. Stattdessen wird der nicht angefochtene Verwaltungsakt "bindend" (§ 77 SGG), womit aber die Bestandskraft gemeint ist. Zudem besteht wegen § 44 SGB X faktisch nur eine sehr beschränkte materielle Bestandskraft. Hiernach hat die Verwaltung auch bei Vorliegen formeller Bestandskraft einen rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wobei Leistungen allerdings nach § 44 Abs. 4 SGB X für längstens 4 Jahre rückwirkend erbracht werden".
Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode, Drucksache 12/5962
Zu Artikel 1 (§24) Leistungsarten, Grundsätze
Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11.Ausschuss)
1.a.) zu dem Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP-Drucksache 12/5262) , Entwurf des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflegeversicherungsgesetz – PflegeVG)
Zur Artikel 1 (324) – Leistungsarten, Grundsätze
Zu Absatz 2
„Beihilfeberechtigte und Heilfürsorgeberechtigte , die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, sind in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversicherte Mitglieder, wenn sie nicht von ihrem Befreiungsrecht nach §20 Gebrauch gemacht haben. Sie erhalten von ihren Dienstherren keine Zuschüsse zu den Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung, sondern die Leistungen der Beihilfe und Heilführsorge. Damit diese Personen ebenso wie Arbeitnehmer zur Hälfte mit Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung belastet werden, ist vorgesehen, dass einerseits Leistungen der sozialen Pflegeversicherung und andererseits die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung auf die Hälfte abgesenkt werden. Die Absenkung der Leistungen auf die Hälfte gilt auch für die beitragsfrei mitversicherten Familienversicherten, die nach dem beihilferecht berücksichtigungsfähig sind………."
Sehr geehrter Ratsuchende,
Ihre Anfrage, habe ich beantwortet.
Wenn Sie eher der Plattform Wikepedia Glauben schenken wollen, kann ich Sie davon natürlich nicht abhalten.
Meine Ausführungen greifen nicht auf Wikepedia zurück; wenn Sie diesen Ausführungen dort in erster Linie für Ihren Fall anwenden wollen, bleibt Ihnen dieses unbenommen.
Wenn Sie aus Wikededia Ihre Rechtsauffassung ableiten wollen, kann ich Sie davon nicht abhalten-
Ich habe Ihen ohne Wikepidia meine Rechtsauffassung mitgeteilt.
Wenn Sie Wikepidia folgen wollen, bleibt Ihnen dieses unbenommen.
Sie werden dieses sicher bei einer Bewertung zum Ausdruck bringen, womit ich aber umgehen kann. Wenn Sie Ihre Rechtsauffassung aus Wikepedia entnehmen wollen, mag das so sein, Sie sollten sich aber mit meinen Ausführungen ohne Wikepedia auseinandersetzen, auch wenn dieses nicht Ihrem Wunschergebnis entspricht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwälti
Sylvia True-Bohle
Leider setzt sich die Ratsuchende nicht mit der Antwort auseinander. Offenbar ist hier eine vorgefertigte Antwort im Kopf festgesetzt. Es ist aber nicht meine Aufgabe, diese Kopferwartungen zu erfüllen; ich muss nach der Rechtslage antworten, auch wenn dieses nicht dieses die Erwartungen erfüllt.
Aber das ist wohl so, dass dieses gar nicht so gesehen wird. Vielleicht denkt mal darüber nach, auch wenn die Antwort nicht den Erwartungen entspricht.
Leider geht es hier nur darum eine gewünschte Antwort zu erwarten, auch wenn dieses so nicht möglich ist.