Wechsel des Rechtsanwalts nach Erstberatung. Welche Gebühren?
14.08.2014 23:10
| Preis:
***,00 € |
Beantwortet von
Rechtsanwalt Raphael Fork
Sehr geehrter Rechtsanwalt,
Sehr geehrte Rechtsanwältin,
Ich habe mit einem Rechtsanwalt ein Erstberatungsgespräch durchgeführt. Dabei ging es um die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses. Der RA schlug vor, dass er zuerst eine Abmahnung an den AG schicken würde und dann einen Aufhebungsvertrag mit guten Zeugnis aushandeln würde.
Am Ende des Gesprächs wollte der RA mit mir einige Tage später einen weiteren Termin vereinbaren um das Zeugnis zu erstellen und die Abmahnung zu verfassen.
Ich habe den RA dann darauf hingewiesen, dass die Sache für mich sehr dringlich ist und gebeten, die Abmahnung schon vor dem zweiten Termin zu verschicken. Dies hat er aber abgelehnt mit der Begründung, dass dies noch bis zu dem zweiten Termin Zeit hätte. Die Adresse der Personalabteilung und ein Entwurf des Arbeitszeugnisses sollte ich ihm aber vorab per E-Mail schicken.
Schließlich habe Ich dann dem zweiten Termin zugestimmt, eine Vollmacht unterschrieben und die Gebühr für die Erstberatung von 150 Euro direkt in bar bezahlt. Im Anschluss an das Gespräch habe ich dem RA die Adresse meiner Personalabteilung per E-Mail weitergeleitet.
Zwei Tage später habe ich dann aus verschiedenen Gründen beschlossen die Sache selber zu lösen oder mir einen anderen RA zu suchen. Ich habe dann mehrmals versucht den zweiten Termin abzusagen, habe den Rechtsanwalt telefonisch aber nicht erreicht. Einen Anrufbeantworter besaß der Rechtsanwalt ebenfalls nicht, sodass ich keine Nachricht hinterlassen konnte. Schließlich habe ich dem Rechtsanwalt 26 h vor dem Termin per Email abgesagt. Seine E-Mail Adresse hatte mir der RA vor dem ersten Termin gegeben, damit ich ihm vorab für die Erstberatung die notwendigen Informationen zuschicken konnte. Somit bin ich also davon ausgegangen, dass der RA sofern er telefonisch nicht erreichbar ist, seine E-Mails doch regelmäßig abruft.
Auf die E-Mail zur Terminabsage bekam ich aber keine Rückantwort. Stattdessen kam eine Woche später eine Rechnung über eine für die Abmahnung und das Erstellen des Zeugnisses angefallene Geschäftsgebühr 2300 VVRVG von 650 Euro.
Meine Frage an Sie wäre nun. Ist das Berechnen dieser Gebühr zulässig?
Die Abmahnung wurde bis zu diesem Zeitpunkt weder erstellt noch verschickt.
Ebenfalls lag dem RA der Entwurf des Zeugnisses noch nicht vor.