Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
gemäß § 2038 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 748 BGB haben Sie als Miterbe das Recht, die Ihnen entstandenen Kosten für die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses von der Erbengemeinschaft erstattet zu bekommen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die anderen Miterben die Verwaltung abgelehnt haben und Sie diese Aufgabe übernommen haben.
Wenn ein Miterbe sich weigert, seinen Anteil an diesen Kosten zu tragen, haben Sie grundsätzlich das Recht, diesen Betrag gerichtlich geltend zu machen. Hierfür wäre in der Regel kein Teilungsverfahren notwendig, da es sich um eine einfache Forderung handelt, die Sie gegen den betreffenden Miterben haben.
Sie könnten daher in der Tat einen Mahnbescheid beantragen, um Ihre Forderung durchzusetzen. Sollte der betreffende Miterbe gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, würde das Verfahren automatisch in ein streitiges Verfahren übergehen, in dem Sie Ihre Forderung begründen müssten.
Bitte beachten Sie jedoch, dass dies nur eine erste rechtliche Einschätzung auf Basis Ihrer Angaben ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Olga Peschta
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Rechtsanwältin Olga Peschta
Ist die Berechnung der Fahrtkosten in Ordnung oder muss ich mit einer Pauschalen zufrieden geben?
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Die Berechnung der Fahrtkosten ist grundsätzlich korrekt. Sie können die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten geltend machen, die Sie für die Verwaltung des Nachlasses aufgewendet haben.
Die Berechnung erfolgt dabei in der Regel nach der Entfernungspauschale von 0,30 Euro (NICHT 0,35 Euro) pro gefahrenem Kilometer.
Sie müssen jedoch nachweisen können, dass die Fahrten tatsächlich im Zusammenhang mit der Verwaltung des Nachlasses standen. Eine Pauschale wäre nur dann anzusetzen, wenn die tatsächlichen Kosten nicht ermittelt werden können oder wenn dies aus Vereinfachungsgründen so vereinbart wurde.
Von dem Gesamtbetrag der Kosten müssen Sie noch Ihren Anteil (entsprechend Ihrer Erbquote) abziehen. Denn: Die Kosten der Erhaltung, Verwaltung und gemeinsamen Nutzung des Nachlasses tragen die Miterben nach dem Verhältnis ihrer Erbquoten.
Bitte beachten Sie, dass dies nur eine erste rechtliche Einschätzung auf Basis Ihrer Angaben ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiter helfen.
Rechtsanwältin Olga Peschta