Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Grundsätzlich trägt der Käufer die Kosten der Eintragungen ins Grundbuch. Insbesondere die Eintragung als neuer Eigentümer ist von ihm selbst zu tragen.
Andere Eintragungen können jedoch auch vom Veräußerer zu tragen sein, insbesondere wenn es sich um Kosten handelt, die entstanden sind, weil beide – Veräußerer und Erwerber – Anträge gestellt haben. Nach § 2 Abs. 1
Kostenordnung trägt nämlich derjenige die Kosten, der sie veranlaßt hat. Dies ist bei den Grundbuchkosten aber neben dem Erwerber eben auch der Veräußerer. Beide haften dabei als Gesamtschuldner. Das Grundbuchamt wendet sich zwar zunächst an den Erwerber; kann bei diesem aber keine Zahlung erreicht werden, wird an den Veräußerer als Zweitschuldner und eben auch als Gesamtschuldner herangetreten.
Da Sie als Gesamtschuldner haften, kann sich das Grundbuchamt unabhängig vom Erfolg einer Zwangsvollstreckung beim Erwerber an Sie wenden. Somit können Sie auch nicht verlangen, dass Ihnen über die Beitreibungsmaßnahmen Auskunft gegeben wird. Sie können allerdings Ihrerseits die zu zahlenden Gebühren vom Erwerber verlangen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
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