Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wichtig ist, dass Sie die Rechnung an den Auftraggeber adressieren. Wenn Sie von der Kundin für deren Privatwohnung beauftragt worden sind und auch nur Aufträge für sie als Privatperson ausgeführt haben, dann müssen Sie die Rechnung an die Privatadresse der Kundin adressieren.
Eine Adressierung an das Unternehmen des Mannes kann eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung darstellen, wenn Sie keine Tätigkeiten ausgeführt haben, die das Geschäft betreffen.
Um die Rechnung zu ändern, erstellen Sie eine Gutschrift über die Rechnung, die korrigiert werden soll. Hierbei verwenden Sie die gleiche Rechnungsnummer und auch denselben Rechnungsempfänger. Im Anschluss daran erstellen Sie eine neue Rechnung unter der gleichen Rechnungsnummer und richten diese an die Kundin privat.
Auf der Rechnung sollte sich auch ein Hinweis auf die Verzugsfolgen befinden.
§286 Abs.3 BGB
sagt hierzu:
„Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist."
Ihre Rechnung stellt eine Entgeltforderung dar. Da die Kundin Verbraucher ist, müssen Sie diese in der Rechnung auf diese Folgen hinweisen. Dies können Sie dergestalt vornehmen:
Am Ende der Rechnung können Sie folgenden Passaus einfügen:
„Bitte nehmen Sie die Zahlung baldmöglichst vor, da Sie spätestens 30 Tage nach Erhalt dieser Rechnung in Verzug geraten. Dann können Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend gemacht werden."
Dies führt dazu, dass die Kundin automatisch nach Ablauf der 30-tägigen Frist in Verzug gerät.
Nach Eintritt des Verzuges hat Ihnen die Kundin den Verzugsschaden zu ersetzen. Das sind neben Zinsen, Inkassokosten und anderen Positionen auch die Anwaltskosten.
Dabei ist noch wichtig, dass Sie nachweisen können, dass die Kundin die Rechnung erhalten hat.
Einen solchen Nachweis können Sie führen, indem Sie die Rechnung im Beisein einer anderen Person übergeben oder die Rechnung per Einwurfeinschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein versenden. Lassen Sie sich allerdings beim Eintüten der Rechnung von einer weiteren Person zusehen, um im Bestreitensfalle nachweisen zu können, dass sich die Rechnung auch im verschickten Kuvert befunden hat.
Sie können auch auf diesen Vermerk auf der Rechnung verzichten. Dann müssen Sie der Kundin jedoch eine Mahnung schicken, um diese in Verzug zu setzen.
Wenn Sie die Forderung durchsetzen möchten, ist es wichtig, dass Sie Ihre Leistungen erbracht haben und im Falle des Bestreitens durch die Kundin vor Gericht auch nachweisen können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Außerdem stehe ich Ihnen auch gerne zur Verfügung, wenn Sie weitergehenden Beratungsbedarf haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Lindner
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