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Rechnung Elektroarbeiten an Wärmepumpe (Nachbesserung) - wer muss bezahlen

17. Juli 2025 13:12 |
Preis: 49,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


10:47

Ich bin in einem Rechtsstreit mit dem Heizungsinstallateur, den ich mit dem Einbau einer Wärmepumpe beauftragt hatte. Laut seines Angebots beinhaltete dies diverse Arbeiten zur Wärmepumpe, Elektroarbeiten waren aber ausgeschlossen.
Folgende Elektroarbeiten waren im Rahmen des Projekts nötig:
1) Verlegung der Leitung zwischen Stromkasten und Innengerät der WP
2) Verlegung der Leitung zwischen Innen- und Außengerät der WP
3) Inbetriebnahme/ Anschluss
Arbeit 1) führte ein von mir beauftragter Elektriker aus, basierend auf Anweisung/ Anleitung des Heizungsinstallateurs (welche Kabel braucht das Gerät, das verbaut werden sollte). Die Absprache, dass der Elektriker auf Anweisung des Heizungsinstallateur verlegt, erfolgte mündlich.
Arbeiten 2) und 3) führte der Heizungsinstallateur entgegen der Beauftragung selbst durch. Laut seiner (mündlichen) Aussage nahm er diese selbst vor, da es so schneller und einfacher wäre. Das hatte vermutlich den Hintergrund, das in dem Projekt viel nicht funktioniert hat, das Gerät hatte immer wieder Ausfälle, lief nicht zuverlässig, zeitlich war das Projekt sehr in Verzug. Ich gehe also davon aus, dass man Zeit sparen und das Projekt schnell zu Ende bringen wollte. Die Elektroarbeiten 2) und 3) wurden mir nicht in Rechnung gestellt.
Als mein Elektriker dann einige Wochen später nochmal wegen anderer Arbeiten vor Ort war und sich die fertig installierte WP ansah, bemerkte er, dass das Gerät unzulässig angeschlossen und verkabelt war. Das konnte er u.a. der Bedienungsanleitung des Geräts entnehmen. Er und ich haben dies telefonisch und schriftlich dem Heizungsinstallateur mitgeteilt mit der Bitte, das auszubessern.
Mit großer zeitlicher Verzögerung und nur unter Nachdruck schickte der Heizungsinstallateur einen Elektriker, der sowohl die Kabel aus oben genannten Arbeiten (1) und (2) tauschen musste. Die Rechnung dafür schickte der Elektriker an den Heizungsinstallateur, die dieser 1:1 an mich weitergeben möchte. Der Rechnungsbetrag liegt bei ca. 500 Euro.
Ich sehe die Begleichung dieser Rechnung nicht bei mir, da ein Teil der Arbeiten auf Anweisung des Installateurs erfolgte, und der andere Teil nicht durch mich/ meinen Elektriker verursacht wurde. Der Installateur besteht auf die Begleichung des vollen Betrags durch mich (da Elektroarbeiten ausgeschlossen waren und nie in Rechnung gestellt wurden, sieht er die Arbeiten vermutlich bei mir?). Meinen pragmatischen Vorschlag, angesichts des geringen Streitwerts die Kosten zu teilen und dann geht jeder seines Weges, lehnte der Installateur ab. Er hat nun einen Anwalt mit dem Fall beauftragt, dem ich begründet habe, warum ich die Kosten nicht bei mir sehe und mein Angebot zu die Kosten teilen erstmal wieder zurückgezogen. Dieser hat den Fall nun zu Gericht gebracht, das mich nun auffordert, Stellung zu beziehen (Widersprich, Teil-Widerspruch usw.). Die Forderungen inkl. Anwaltskosten, Zinsen und Gerichtskosten belaufen sich derzeit auf ca. 760€.
Wie sollte ich weiter vorgehen, sollte ich z.B. widersprechen? Wer hat diese Kosten zu verantworten und was sind demnach meine Erfolgschancen bzw. die der Gegenseite?
Grundsätzlich ist mir an einer schnellen Klärung gelegen, und daran meine Kosten möglichst gering zu halten. Ich würde mich auch nach wie vor ‚freiwillig‘ auf die 50% Lösung einlassen, möchte dem Installateur aber auch nichts ‚schenken‘, da ich in keinster Weise mit seiner Arbeit und seiner Kommunikation zufrieden war.

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Zunächst: Sie haben einen wirksamen Werkvertrag unter BGB‑Recht geschlossen. Danach besteht eine fünfjährige Gewährleistungspflicht für die Gesamtleistung (Einbau WP, Installation, Betrieb). Die Elektroarbeiten waren zwar ausdrücklich ausgeschlossen, doch Reflexwirkung entfaltet dies nicht, wenn eine daraus resultierende Mangelbeseitigung – etwa durch falsche Verkabelung – erforderlich wird, um den Vertrag mangelfrei zu erfüllen. Laut § 641 Abs. 3 BGB können Sie mangelhafte Teile bis zur Höhe des Mangels einbehalten.

Ihre Position ist schlüssig: Teil 2 und 3 wurden vom Installateur selbst ausgeführt, also trägt er die Verantwortung für die Qualität. Teil 1 erfolgte auf seine Anleitung, was ebenfalls seine Verantwortlichkeit begründet. Der Austausch der Kabel zur Mangelbeseitigung liegt eindeutig in seinem Gewährleistungsbereich. Die daraus entstandenen 500 € sollten nicht zu Ihren Lasten gehen.

Ich empfehle, vollständig zu widersprechen, und klar zu formulieren, dass Sie die Nachbesserung als seine Gewährleistungspflicht sehen und daher keine Zahlung leisten müssen. Dabei können Sie anbieten, zur Verfahrensbeschränkung ein gerichtliches Anerkenntnis seinerseits einzufordern, dass Sie keine Zahlung leisten. Ziel ist eine klare juristische Grundlage ohne zusätzliche Kosten.

Ihre Erfolgsaussichten sind gut, da der Installateur zur Mangelbeseitigung verpflichtet war und diese selbst ausgelöst hat. Eine anteilige Kostenübernahme Ihrerseits ist rechtlich nicht geboten.

Langfristig sollten Sie damit rechnen, dass das Gericht Ihnen Recht geben könnte und dem Installateur die Kosten auferlegt. Falls Sie weiterhin eine pragmatische Lösung möchten, können Sie noch ein vollständiges Anbot zur Kostenübernahme stellen – allerdings nur unter der Bedingung, dass er schriftlich bestätigt, keine weiteren Forderungen gegen Sie zu erheben. Das gewährt Rechtssicherheit.

Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!


Rückfrage vom Fragesteller 18. Juli 2025 | 10:38

Vielen Dank, das hilft mir sehr! D.h. mein Widerspruch basiert auf folgenden 2 (zusammenhängenden) Aspekten: 1. der Reflexwirkung des Ausschlusses und 2. Eigenverantwortung bei tatsächlicher Ausführung. Diese führe ich dann in der Aufforderung zur Klageerwiderung an, die ich vermutlich als nächstes erhalten werden, zusammen mit der von Ihnen vorgeschlagenen Aufforderung zu einem gerichtlichen Anerkenntnis. Ist das richtig so? Vielen Dank nochmal und ebenso einen schönen Tag!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Juli 2025 | 10:47

Ganz genau – das ist präzise und juristisch sauber zusammengefasst. Ihr Widerspruch stützt sich in der Substanz auf zwei starke Säulen:

Zum einen entfaltet der Ausschluss der Elektroarbeiten keine Schutzwirkung zugunsten des Installateurs, wenn dieser die Arbeiten (teilweise) trotzdem selbst übernimmt oder steuert. Er hat damit freiwillig und aktiv Verantwortung übernommen – unabhängig von der vertraglichen Abgrenzung.

Zum anderen liegt der Kernpunkt in der Eigenverantwortlichkeit für die mangelhafte Ausführung. Ob durch ihn selbst oder unter seiner fachlichen Anweisung: Er hat die Funktion der Wärmepumpe durch unzureichende Elektroinstallation gefährdet. Das fällt in seinen Mängelhaftungsbereich. Ein Unternehmer kann sich nicht darauf zurückziehen, dass er Arbeiten „ohne Auftrag" übernommen habe, wenn dies zur Vertragserfüllung diente – insbesondere bei klarer technischer Notwendigkeit.

In der Klageerwiderung formulieren Sie genau das – und können gleichzeitig ein gerichtliches Anerkenntnis einfordern oder hilfsweise einen Klageabweisungsantrag stellen. Parallel kann (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) die hälftige Kostenübernahme erneut „als Angebot zur gütlichen Einigung" ins Verfahren eingeführt werden – rein strategisch, um Ihre Kompromissbereitschaft zu dokumentieren.

Schöne Grüße!

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