Zunächst: Sie haben einen wirksamen Werkvertrag unter BGB‑Recht geschlossen. Danach besteht eine fünfjährige Gewährleistungspflicht für die Gesamtleistung (Einbau WP, Installation, Betrieb). Die Elektroarbeiten waren zwar ausdrücklich ausgeschlossen, doch Reflexwirkung entfaltet dies nicht, wenn eine daraus resultierende Mangelbeseitigung – etwa durch falsche Verkabelung – erforderlich wird, um den Vertrag mangelfrei zu erfüllen. Laut § 641 Abs. 3 BGB können Sie mangelhafte Teile bis zur Höhe des Mangels einbehalten.
Ihre Position ist schlüssig: Teil 2 und 3 wurden vom Installateur selbst ausgeführt, also trägt er die Verantwortung für die Qualität. Teil 1 erfolgte auf seine Anleitung, was ebenfalls seine Verantwortlichkeit begründet. Der Austausch der Kabel zur Mangelbeseitigung liegt eindeutig in seinem Gewährleistungsbereich. Die daraus entstandenen 500 € sollten nicht zu Ihren Lasten gehen.
Ich empfehle, vollständig zu widersprechen, und klar zu formulieren, dass Sie die Nachbesserung als seine Gewährleistungspflicht sehen und daher keine Zahlung leisten müssen. Dabei können Sie anbieten, zur Verfahrensbeschränkung ein gerichtliches Anerkenntnis seinerseits einzufordern, dass Sie keine Zahlung leisten. Ziel ist eine klare juristische Grundlage ohne zusätzliche Kosten.
Ihre Erfolgsaussichten sind gut, da der Installateur zur Mangelbeseitigung verpflichtet war und diese selbst ausgelöst hat. Eine anteilige Kostenübernahme Ihrerseits ist rechtlich nicht geboten.
Langfristig sollten Sie damit rechnen, dass das Gericht Ihnen Recht geben könnte und dem Installateur die Kosten auferlegt. Falls Sie weiterhin eine pragmatische Lösung möchten, können Sie noch ein vollständiges Anbot zur Kostenübernahme stellen – allerdings nur unter der Bedingung, dass er schriftlich bestätigt, keine weiteren Forderungen gegen Sie zu erheben. Das gewährt Rechtssicherheit.
Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
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Tel: 030/37003161
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Stefan-Sepp-Lorenz-__l108700.html
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Vielen Dank, das hilft mir sehr! D.h. mein Widerspruch basiert auf folgenden 2 (zusammenhängenden) Aspekten: 1. der Reflexwirkung des Ausschlusses und 2. Eigenverantwortung bei tatsächlicher Ausführung. Diese führe ich dann in der Aufforderung zur Klageerwiderung an, die ich vermutlich als nächstes erhalten werden, zusammen mit der von Ihnen vorgeschlagenen Aufforderung zu einem gerichtlichen Anerkenntnis. Ist das richtig so? Vielen Dank nochmal und ebenso einen schönen Tag!
Ganz genau – das ist präzise und juristisch sauber zusammengefasst. Ihr Widerspruch stützt sich in der Substanz auf zwei starke Säulen:
Zum einen entfaltet der Ausschluss der Elektroarbeiten keine Schutzwirkung zugunsten des Installateurs, wenn dieser die Arbeiten (teilweise) trotzdem selbst übernimmt oder steuert. Er hat damit freiwillig und aktiv Verantwortung übernommen – unabhängig von der vertraglichen Abgrenzung.
Zum anderen liegt der Kernpunkt in der Eigenverantwortlichkeit für die mangelhafte Ausführung. Ob durch ihn selbst oder unter seiner fachlichen Anweisung: Er hat die Funktion der Wärmepumpe durch unzureichende Elektroinstallation gefährdet. Das fällt in seinen Mängelhaftungsbereich. Ein Unternehmer kann sich nicht darauf zurückziehen, dass er Arbeiten „ohne Auftrag" übernommen habe, wenn dies zur Vertragserfüllung diente – insbesondere bei klarer technischer Notwendigkeit.
In der Klageerwiderung formulieren Sie genau das – und können gleichzeitig ein gerichtliches Anerkenntnis einfordern oder hilfsweise einen Klageabweisungsantrag stellen. Parallel kann (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) die hälftige Kostenübernahme erneut „als Angebot zur gütlichen Einigung" ins Verfahren eingeführt werden – rein strategisch, um Ihre Kompromissbereitschaft zu dokumentieren.
Schöne Grüße!