Sehr geehrte Ratsuchende,
zu Ihrer online-Anfrage möchte ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehmen:
Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist, dass die Person gegen die vollstreckt werden soll, in dem Vollstreckungstitel oder in der diesem beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet ist ( § 750 Abs. 1 ZPO
). Die Änderung des Namens durch Eheschließung schadet nicht, wenn die Feststellung der Identität des Schuldners mit dem in dem Titel bezeichneten Namensträger gewährleistet bleibt, z.B. durch Bestätigung des Einwohnermeldeamtes. Die Pfändung Ihres Kontoguthabens wird hiernach also möglich sein.
Besteht Ihr Einkommen lediglich in dem Bezug von Leistungen nach dem BaföG, so ist dieses nach § 54 SBG I nicht pfändbar. Sie können daher die Aufhebung der Kontopfändung wegen dem Bezug unpfändbarer Sozialleistungen beantragen, wobei Ihnen Ihre Bank den gesamten Anteil der Sozialleistungen innerhalb von 7 Tagen auszahlen muss, wenn Sie einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Im Übrigen liegt die Pfändungsfreigrenze des Schuldners, der keinen Personen gegenüber unterhaltspflichtig ist, nach der geltenden Pfändungstabelle (Stand 01.07.2005) bei EUR 989,99.
Mit freundlichen Grüßen
Jutta Petry-Berger
Rechtsanwältin
2. Januar 2006
|
12:20
Antwort
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