Sehr geehrter Fragesteller,
ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Die Pfändung von Arbeitseinkommen bestimmt sich nach den §§ 850 ff ZPO
. Für die Berechnung des Arbeitseinkommens gilt dabei § 850 e ZPO
. Die Pfändung richtet sich dabei nach ihrem Netoeinkommen als Berechnungsgrundlage. Die private Nutzung des Dienstwagens ist als Sachbezug mit dem Geldwerten Vorteil als Naturalleistung gem. § 850 e Abs. 3 mit den Geldleistungen zusammenzurechnen. Insoweit ist zum Nettobetrag der Geldwerte Vorteil des Dienstwagens hinzuzurechnen, woraus sich die Berechnungsgrundlage ergibt. In Ihrem Fall dürfte dies nach Ihren Angaben ein Pfändbares Einkommen i.H. von 2.070,00 € ergeben (1.570,00 € + 500 €).
In Ihrem ersten Beispiel erfolgt die Pfändung aus dem Netto von 1.320,00 €, da das Kilometergeld für Betriebsfahrten gem. § 850a Nr. 3 ZPO
unpfändbar sind und damit nicht berücksichtigt werden.
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Mit freundlichen Grüßen
Mirko Heyne
Rechtsanwalt
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