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Kontoeinsicht bei Enterbung

17. Juni 2023 11:07 |
Preis: 52,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo zusammen, folgende Situation:

Laut Erbfolge bin ich Alleinerbe, wurde aber im Testament enterbt, falle also auf meinen Pflichtteil. Der vom Erblasser eingesetzte Erbe versichert nun, dass kein Geld vorhanden ist, ich weiß aber, dass der Erblasser bis vor wenigen Jahren über Vermögen verfügte. Mir sind drei Konten des Verstorbenen bekannt, habe ich eine Chance, dass die Bank mir hier auf die Kontoauszüge Einsicht gewährt? Ich habe den Verdacht, dass das Geld kurz vor dem Tod dem eingesetzten Erben zugekommen ist, um den Pflichtteil zu schmälern. Dies wird vom eingesetzten Erben verneint, Kontoauszüge will er aber nicht vorlegen.

Falls die Bank keine Auskunft erteilen muss oder will, hätte eien Klage Chancen auf Erfolg?

Viele Grüße

17. Juni 2023 | 12:32

Antwort

von


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Sehr geehrte/r Rechtsratsuchende/r,  

gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage bzgl. einer Möglichkeit zur Kenntniserlangung von Vermögensverschiebungen und Kontobewegungen der letzten Jahre Stellung:

Hierzu teile ich Ihnen gerne mit, dass Ihr Verdacht von Übertragungen vor dem Erbfall keine Seltenheit sind, Sie allerdings als rechtlicher Nicht-Erbe keinen unmittelbaren Anspruch gegenüber den Banken auf Einsichtnahme in die Konten haben.  

Ihnen gegenüber ist aber der Alleinerbe zur Auskunft über die Höhe des Nachlasses zum Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft und über die Kontobewegungen der letzten 10 Jahre verpflichtet. Diese Auskunft hat er auf Ihr Verlangen durch ein notarielles Nachlassverzeichnis zu erteilen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der in dem Nachlassverzeichnis gemachten Angaben an Eides statt zu versichern, vgl. die nachfolgend zitierten § 2314 und § 260 BGB:

§ 2314 Auskunftspflicht des Erben
(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

§ 260 Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen
(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.


Der Alleinerbe wäre daher nunmehr in nachweisbarer Form, also möglichst per Einwurf-Einschreiben und Fristsetzung von 2 Wochen zur Beauftragung eines Notars mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses aufzufordern. 

Für den Fall, dass diese Frist ergebnislos verstreicht, befindet sich der Erbe im Verzug, so dass Sie etwaige Ihnen entstehende Kosten wie bspw. Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten etc. vom Erben neben Ihrem Pflichtteil als Schadensersatz verlangen können. 

Vor Klageeinreichung ist zwingend der nachweisbare Zugang Ihrer Aufforderung zur Auskunftserteilung und der Ablauf der darin gesetzten Frist erforderlich. Ich empfehle Ihnen daher, dieses Schreiben alsbald an den Erben zu übersenden, nach Fristablauf den Zugang des Schreibens über die Sendungsverfolgung Ihres Schreibens zu prüfen und sodann ggf. Klage einzureichen.  

Selbstverständlich stehe ich Ihnen hierbei gerne mit meiner Kanzlei zur Verfügung. 

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben, und bedanke mich für die Beauftragung. 

Mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin


ANTWORT VON

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