Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1
Ist hierfür ein Testament nötig oder gibt es auch andere Möglichkeiten? Ja, hier könnte eine Schenkung zur Lebzeiten sinnvoll sein. Aber auch der Abschluss einer Lebensversicherung ist möglich, aber nicht zu empfehlen (vgl. unten)
Frage 2
Hat das eine Kind immer einen Pflichtteilanspruch, eine pers. schwere Verfehlung von diesem gegenüber der Mutter liegt nicht vor.
Ja, der Pflichtteilsanspruch ist nicht ausschließbar.
Frage 3
Mein Gedanke: kann das einzige Vermögen ca 30.000€ auch in eine LV eingezahlt werden mit Bezugsrecht von den zwei Kindern die sie begünstigen möchte.
Dies ist eine Möglichkeit. Allerdings hat dann das faktisch enterbte Kind einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Bei einer widerruflichen Lebensversicherung berechnet sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch aus dem Wert, den der Erblasser selbst zu Lebzeiten (letzte Sekunde des Lebens) aus der Versicherung realisieren hätte können. Dies ist in der Regel der Rückkaufwert oder, falls dies möglich gewesen wäre, der Verkaufswert. Bei einem nicht widerrufbaren Lebensversicherung ist die Rechtsprechung noch im schwimmen. Die herrschenden Meinung geht hier von dem Liquidationswert aus.
Besser ist daher, zur Lebzeiten eine Barschenkung ohne Anrechnung auf das Erbteil an die Kinder zu bewirken. Nach 10 Jahren wirkt sich diese Schenkung nicht mehr pflichtteilserhöhend aus.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen