Sehr geehrter Fragesteller,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Der Vermächtnisnehmer hat generell gegen den Erben einen Anspruch auf Auskünfte soweit er diese zur Durchsetzung seines Anspruchs benötigt. Dies leitet man aus dem Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB
her. In dem häufigen Fall, dass Gegenstand des Vermächtnisses die Mittel auf einem Konto sind, kann der Vermächtnisnehmer Auskunft über den Stand des Kontos zum Zeitpunkt des Erbfalles (d.h. des Todes des Erblassers) verlangen(vgl. etwa Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 2174 Rn.13; Schlichting in Münchner Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 2174 Rn.8).
Der Auskunftsanspruch ist aber meist punktuell auf diesen Zeitpunkt beschränkt (vgl. Soergel/Wolf, a.a.O., § 2173 Rn. 3). Dies hat seinen Grund darin, dass Inhalt des Vermächtnisses meist ausschliesslich der Stand des Kontos am Todestag ist(vgl. OLG Düsseldorf OLGR 95, 300
m.w.N.; OLG Koblenz FamRZ 98, 579
). Meist will sich der Ebblasser nämlich nicht die Freiheit nehmen zu Lebzeiten über das vermachte Kontoguthaben zu verfügen. Weil aber die Kontoverfügungen des Erblassers den Anspruch des Vermächtnisnehmers ohnehin nicht berühren, gibt die Rechtsprechung für diesen Zeitraum auch keinen Anspruch.
Verfügungen des Erben nach dem Erbfall dagegen sind insofern unbeachtlich, als sie den Anspruch des Vermächtnisnehmers ohnehin nicht schmälern können und der Erbe i.d.R. schadenersatzpflichtig wird, wenn er denn nach dem Erbfall etwas abhebt.
Auch hier deutet der dargestellte Wortlaut eher darauf hin, dass die Erbin Auskunft und Nachweis für den Zeitpunkt des Erbfalls schulden wird. Anderes würde nur dann gelten, wenn der Vermächtnisnehmer konkrete Hinweise auf Unregelmäßigkeiten - welcher Art auch immer - hat.
Konkret bedeutet das für den Vermächtnisnehmer, dass er von der Erbin zur Durchsetzung seines Anspruchs aus § 242 BGB
Auskunft und Nachweis über den Stand des betreffenden Kontos zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers verlangen kann und sollte.
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Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 26.02.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Antwort. Nicht klar wurde für mich:
1. Wir wird die Auskunft über den Kontostand korrekt verlangt. Sind bestimmte Formulierungen erforderlich oder kann formlos danach gefragt werden?
2. Sollte die Nachfrage per Einschreiben verschickt werden oder recht z.B. eine e-mail?
3. Gibt es Kosten, die der Erbe vom Vermächtnis bezahlen darf z. B. Beerdigungskosten?
Danke
Sehr geehrter Fragesteller,
Lassen Sie mich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Die Bitte um Auskunft kann formlos erfolgen. Bitten Sie den Erben um Auskunft über den Kontostand zum Stichtag sowie einen Nachweis durch entsprechenden Kontoauszug. Setzen Sie hier eine kurze Frist von ein bis zwei Wochen.
Die Frage ob einfache Post/E-Mail oder Einschreiben kann man nicht allgemein gültig beantworten. Wenn Sie damit rechnen dass der Erbe kooperativ ist, würde ich es bei einer E-Mail belassen. Wenn die Dinge ohnehin auf eine Konfrontation hinauslaufen würde ich ein Einschreiben mit Rückschein bevorzugen.
Grundsätzlich trägt der Vermächtnisnehmer keinerlei Nachlassverbindlichkeiten, auch keine Begräbniskosten. Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn dies vom Erblasser im Testament so angeordnet wurde. In Ihrem Fall sehe ich darauf aber keinen Hinweis. Insofern dürfte der Erbe – jedenfalls nach den bisherigen Angaben – keinen Abzug machen dürfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwalt Lars Winkler