Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes und Ihres Einsatzes wie folgt.
Eine genaue Prognose über das weitere Ermittlungsvorgehen lässt sich nur schwer geben.
Grundsätzlich ist es natürlich möglich, dass man bei Ihrem Arbeitgeber nach Ihnen unter Fotovorlage Erkundigungen einzieht. Dies hängt nicht zuletzt davon ab, wie gut das entsprechende Foto ist. Bei sehr klaren Bildern genügt oftmals der, nahezu regelmäßig und automatisch, wenn auch rechtlich bedenkliche, Abgleich mit dem in der Einwohnermeldekartei hinterlegten Bild des Betroffenen. Oftmals ergibt sich hieraus bereits eine hinreichende Identifizierung, die Ermittlungsmaßnahmen im Außendienst unnötig macht.
Andere Behörden wiederum, präferieren die Identifizierung "vor Ort". Dies ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls und der Qualität der jeweils vorliegenden Beweismittel.
In wie weit Ärger von Seiten Ihres Arbeitgebers im Falle eines Erscheinens von Polizeibeamten droht, kann diesseits natürlich nicht beurteilt werden. Wenn Sie jedoch tatsächliche Anhaltspunkte dafür haben, dass Ihnen größere Schwierigkeiten in diesem Fall drohen und im Weiteren der Tatvorwurf wohl als gerechtfertigt anzusehen ist, sollten Sie nötigenfalls den Verstoß zugeben.
Haben Sie Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des (Mess)Verfahrens, müsste wiederum Ihrerseits abgewogen werden, ob Ihr Gerechtigkeitsempfindne oder die Sorge um Konsequenzen am Arbeitsplatz überwiegen.
Abschließend sei Ihnen mitgeteilt, dass eine Auferlegung der Verfahrensgebühren ggü. Dritten nur bei Verstößen im ruhenden Verkehr möglich ist. Bei Geschwindigkeitsverstößen wäre dies unzulässig.
Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne für Ergänzungen sowie ggf. für die weitere Vertretung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
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