Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Da Sie die Tat an sich bereits eingeräumt haben, bleibt hierzu kaum noch etwas zu sagen.
Die von Ihnen bezahlte „Fangprämie“ von € 50,00 ist rechtens.
Da es sich hier um einen geringwertigen Gegenstand handelt, bedarf es eines Strafantrages des Geschädigten (Geschäft). Ausnahmsweise kann bei derartigen Delikten die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse bejahen, dann wäre kein Strafantrag notwendig. Dies ist in dem von Ihnen geschilderten Fall jedoch unwahrscheinlich.
Sprechen Sie doch einfach mal bei der Geschäftsleitung vor und entschuldigen sich nochmals für den Vorfall. Bitten Sie in diesem Gespräch auf eine Strafanzeige (und Strafantrag) zu verzichten.
Haben Sie Erfolg, so wird weiter nichts mehr geschehen.
Andernfalls haben Sie mit einem Verfahren wegen Diebstahl geringwertiger Sachen zu rechnen.
Dieses wird die Staatsanwaltschaft auf Antrag in aller Regel einstellen, da Sie noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind und hier wohl eher von einer Bagatelle ausgegangen werden kann.
Im schlimmsten Fall wird wohl ein Strafbefehl mit Geldstrafe ergehen. Diese dürfte auch weit unterhalb der Grenze von 90 Tagessätzen liegen. Somit wird die Sache dann auch nicht im Führungszeugnis erscheinen und Sie können sich als nicht vorbestraft bezeichnen.
Bitte beachten Sie, dass ich hier ohne Einsicht in die Ermittlungsakte nur anhand der von Ihnen gegebenen Informationen einen kurzen, allgemeinen Überblick geben kann.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
5. März 2007
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13:02
Antwort
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