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Konkurrenzverbot

20. Februar 2015 11:44 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


16:44

Zusammenfassung

Ein Wettbewerb gegen einen Freiberufler bzw. Subunternehmer kann den Regeln über nachvertragliche Wettbewerbsverbote für Arbeitnehmer unterliegen, wenn dieser ebenso abhängig ist wie ein solcher, insbesondere keine anderen Aufträge bearbeiten kann.

Guten Tag,

von Zeiten als Angestellter kenne ich Konkurrenzklauseln, die Laufzeit und die Kompensierung durch den Arbeitgeber. Das steht hier nicht zur Sache.

Zum Fall:

Ich bin auf dem Weg eine 1-2 Mann GmbH zu gründen im Bereich Beratung und Projektleitung. Ein Schweizer Unternehmen welches im selben Segment tätig ist bietet mir einen Werksvertrag an. Es geht um die Projektleitung beim Aufbau einer Produktionslinie. Das Schweizer Unternehmen hat einen Vertrag mit einem deutschen Anlagenbauer im Automobilbereich sagen wir Kunde A. Im Werksvertrag zwischen dem Schweizer Auftraggeber (kurz AG genannt) und meiner geplanten GmbH (kurz AN genannt) soll nun folgende Klausel stehen:

„Sperrklausel und nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Der AN verpflichtet sich während der Laufzeit des Werksvertrages und weitere 2 Jahre nicht für Mitbewerber des Auftraggebers oder des Anlagenbauers oder der mit diesen verbundenen Unternehmen tätig zu sein. Für den Fall der Zuwiderhandlung zahlt der Vertragspartner eine Vertragsstrafe von 100.000 Euro".


Eine direkte Zusammenarbeit mit dem deutschen Anlagenbauer ist ausgeschlossen und Tipps dazu sind nicht Teil dieser Anfrage.

Fakt ist das der Anlagenbauer viele Lieferanten hat aus deren Einheiten die gesamte Anlage besteht. Sollte diese Klausel rechtens sein, wäre es in Zeiten von fehlenden Aufträgen durch diesen AG nicht möglich für ähnliche AG oder ähnliche Unternehmen tätig zu sein. Das kommt einem Berufsverbot gleich und bedeutet Existenzverlust.

1. Frage: Ist diese Klausel rechtens a) für einen wie oben beschriebenen Werksvertrag zwischen einer deutschen GmbH und einem Schweizer Unternehmen und b) für den Fall das ich nicht mit einer GmbH sondern als Freiberufler einen Vertrag eingehe.

2. Frage: Sollte das nicht rechtens sein, wird der AG versuchen irgendeine Möglichkeit zu finden um auszuschließen dass ich für Kunde A oder ähnliche Unternehmen arbeite. Was darf maximal in Bezug auf Konkurrenz und Sperre vereinbart werden (u.a. Dauer und Kompensierung) a) bei einer GmbH und b) bei einem Freiberufler.

3 Frage: Falls Sperrklauseln möglich sind wie verhält es sich wenn der AG kein akuelles Projekt oder Folgeprojekt hat und welche Kompensierung ist üblich?

Vielen Dank.

20. Februar 2015 | 13:05

Antwort

von


(654)
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

ich gehe zunächst davon aus, dass auf den geplanten Werkvertrag deutsches Recht Anwendung findet.

Es kommt letztlich darauf an, ob Sie im Rahmen eines Werkvertrags - sei es nun über eine GmbH oder als Freiberufler - wirtschaftlich so abhängig sein werden, dass Sie ähnlich schutzwürdig wie ein Arbeitnehmer sind. Es wird darauf abgestellt, ob Sie zeitlich so ausgelastet werden, dass Sie nicht für andere Kunden tätig werden können, wie lange Sie für das Projekt tätig sind, ob Sie die Arbeit selbst leisten müssen oder einen Vertreter schicken können usw. Sind Sie über Monate hinweg vollschichtig für das Projekt tätig, bestehen Aussichten, dass Sie die Unwirksamkeit des Wettbewerbsverboteargumentieren können, da die Karenzentschädigung im Sinne des § 74 HGB fehlt. Hierbei ist diese Argumentation leichter, wenn Sie freiberuflich tätig sind, aber auch im Fall einer GmbH nicht ausgeschlossen.

Ich verstehe allerdings nicht, wieso sich die Wettbewerbsklausel auch auf Lieferanten des Anlagenbauers beziehen sollte. Diese wären nur dann einbezogen, wenn sie gleichzeitig Konkurrenten wären des Anlagenbauers wären, also neben den Einzelteilen auch die gesamten Anlagen verkaufen würden. Möglicherweise verstehen Sie auch den Begriff "verbundenes Unternehmen" falsch. Hiermit sind gesellschaftsrechtlich durch Kapitalanteile verbunden Gesellschaften gemeint, also Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaften. Es reicht nicht aus, dass irgendeine vertragliche Beziehung besteht.

Die maximale durch ein Wettbewerbsverbot verhängte Sperre beträgt zwei Jahre und darf auch nicht weiter greifen, als das berechtigte Interesse des Auftraggebers geht. Sie dürfen also nicht für Bereiche gesperrt werden, in dem dieser nicht tätig ist. Für die Zeit des Wettbewerbsverbotes ist eine Karenzentschädigung in Höhe von 50 % des zuletzt gezahlten Entgelts zu zahlen. Einkommen aus einer Tätigkeit, die das Wettbewerbsverbot nicht verletzt, müssten Sie sich anrechnen lassen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 20. Februar 2015 | 16:13

Sehr geehrte Frau Dr. Scheibeler,

vielen herzlichen Dank für Ihre Ausführungen.

Da der AG, wie von mir beschrieben in der Schweiz seinen Sitz hat findet auch Schweizer Recht Anwendung und nicht Deutsches.
Ich hoffe Ihre Ausführungen gelten auch dafür.

Ein Projekt geht zwischen 6 Monate und 1 Jahr und ich persönlich werde dort als Projektleiter Vollzeit tätig sein. Auf Grund einer 60 Stunden Woche ist es nicht möglich für einen anderen Kunden tätig zu sein. Ich verstehe Sie demzufolge so, das auf Grund dieses Umstandes der Absatz unwirksam ist.
Mit verbundene Unternehmen sind wirklich Partner und nicht Tochterfirmen gemeint da einige im Anhang aufgezählt sind.

Zusammenfassend versteh ich das ich den Vertrag ruhig unterschreiben kann da, im Falle einer Klage, der Absatz (oder gesamte Vertrag) unwirksam ist. Verstehe ich Sie dahingehend richtig?

Vielen Dank und ein schönes Wochenende.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Februar 2015 | 16:44

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt: Aus dem Umstand, dass der Auftraggeber seinen Sitz in der Schweiz hat, folgt gerade nicht, dass schweizer Recht anwendbar ist. Sollte die Vertragsstrafe vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden, würde dort die Rom-I-Verordnung der EG Nr. 593/2008 angewendet. Soweit keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen worden ist, findet nach dieser gemäß Art. 4 Abs. 1 c) das Recht des Staates Anwendung, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt ist. Hierunter ist auch ein Werkunternehmer zu verstehen. Es würde also deutsches Recht Anwendung finden, wenn keine ausdrückliche Rechtswahl im Sinne von Art. 3 der EG-Verordnung in Bezug auf das Schweizer Recht erfolgt ist. Möglicherweise ist dies der Fall, da Sie von der Anwendung Schweizer Recht ausgehen. Dies ist dann aber damit begründet, dass es im Vertrag so vereinbart wurde.

Soweit Schweizer Recht gewählt wurde, gelten meine Ausführungen nicht analog. Ich bin deutsche Anwältin, mir ist das schweizer Recht nicht bekannt. Dies mag auch erklären, dass ich den Begriff verbundenen Unternehmen anders verstehe. Ich habe hier die Definition des deutschen § 15 AktG angewendet.

Ich muss Ihnen daher bedauerlicherweise empfehlen, die Unterlagen einen schweizer Anwalt zur Begutachtung zukommen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler

ANTWORT VON

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