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Kondolenzgeld bei Hartz IV und Sozialbestattung

30. August 2009 14:16 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe einige Fragen zum korrekten Umgang mit Kondolenzgeld bei Hartz IV- Bezug und Sozialbestattung.

Der Fall ist so gelagert, dass ein Mitglied aus der Hartz IV Bedarfsgemeinschaft verstorben ist. Es wurde aufgrund fehlender Mittel eine Sozialbestattung beantragt, da weder der Nachlass des Verstorbenen, noch das Vermögen der Kinder bzw. Ehefrau für die Bestattung ausreichen. (Anmerkung: das Erbe wurde von Frau und Kindern gerichtlich ausgeschlagen, weitere mögliche Erben werden auch ausschlagen). Statt Blumen kam nun aber unerwartet Kondolenzgeld zusammen.
Nun meine Fragen:
1. Muss dieses Geld der Arge gemeldet werden, da es ja zweckgebunden für Blumenschmuck und Grabpflege bestimmt ist und nicht für Dinge des täglichen Bedarfs, die durch den Regelsatz abgedeckt sind verwendet werden?
2. Muss das Geld beim Sozialamt gemeldet werden und wird es mit der Kostenübernahme für die Sozialbestattung verrechnet?
3. Falls das Geld gemeldet werden muss, müssen bei der Meldung Fristen eingehalten werden?

30. August 2009 | 17:29

Antwort

von


(344)
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40213 Düsseldorf
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
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Sehr geehrte Ratsuchende,

ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Ist das Geld der Bedarfsgemeinschaft zugegangen, so muss dies der ARGE in jedem Falle umgehend mitgeteilt werden. Sofern es sich allerdings um zweckgebundene Einnahmen handelt und dies auch nachweisbar ist, so ist das Geld für diesen Zweck bestimmt und steht der BG damit nicht zur Verfügung. Sie können beispielsweise die Kosten der Sozialbestattung hierdurch tilgen. Wichtig ist, dass bei Eingang des Geldes erkennbar war, dass es nur zu diesem ZWeck verwendet werden sollte. Sollte die ARGE dieser Auffassung nicht folgen, so sollten Sie in jedem Falle gegen einen entsprechenden Bescheid Widerspruch einlegen und ggf. sogar vor dem Sozialgericht klagen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
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Fax. 0211/324021


Rückfrage vom Fragesteller 30. August 2009 | 21:23

Sehr geehrter Herr Mameghani,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Antwort. Wichtig wäre, ob es
auch beim für die Sozialbestattung zuständigem Sozialamt eine Meldepflicht für das Kondolenzgeld gibt. Wenn ja, mit welcher Frist ?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüssen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. August 2009 | 22:52

Sehr geehrte Ratsuchende,

das Sozialamt ist in Vorkasse getreten um die Bestattung durchzuführen. Aus diesem Grunde besteht ein Erstattungsanspruch an die Erben und daher auch aus dem Geldzufluss. Ich empfehle Ihnen deshalb sich an das Sozialamt zu wenden. Sie können dann auch gegenüber der ARGE nachweisen, dass das Geld bereits anderweitig bestimmt bzw. verbraucht wurde.

Mit freundlichen Grüßen

J.Mameghani

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