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Kommunikation über Whatsapp mit Schülern

| 3. Dezember 2016 20:29 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von


23:40

Hallo,

es ist sowohl an unserer Schule als auch an anderen Schulen in unserem Umkreis (Odenwaldkreis/Hessen) Gang und Gäbe, dass sich Schüler und Lehrer im Kommunikationsdienst Whatsapp in einer Gruppe befinden und dort zum Beispiel Termine oder Arbeitsaufträge bekannt gegeben werden. Bisweilen unterhalten sich Schüler und Lehrer auch im Privatchat über diverse Themen (was übrigens durchweg als positiv empfunden wird). Ich würde gerne wissen ob so etwas grundsätzlich verboten oder erlaubt ist. Es entstehen immer wieder Fragen diesbezüglich. Dass in solchen Chats keine Noten besprochen werden dürfen und sie nicht intim oder anzüglich werden dürfen, ist völlig klar. Aber ist es strafrechtlich und/oder dienstrechtlich ein Problem wenn man sich als Lehrer ab und zu mit Schülern unterhält?

Danke und Gruß

3. Dezember 2016 | 20:50

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

der Grundsatz ist, dass alle Handlungen erlaubt sind, die nicht verboten sind.
Mir liegen auch nach Recherche keinerlei Bestimmungen vor, die eine Kommunikation per WhatsApp verbietet, solange sich an die allgemeinen Regeln gehalten wird, wie in einem Telefonat oder persönlichen Gespräch.
Das Übermittlungsmedium ist prinzipiell nicht erlaubnispflichtig, sodass auch eine Kommunikation per WhatsApp nichts im Wege steht.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 3. Dezember 2016 | 21:00

Vielen Dank zunächst!

Gibt es außer den o.g. Themen weitere Dinge, die in einem solchen Chatprogramm z.B. aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht besprochen werden dürfen?

Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Dezember 2016 | 23:40

Sehr geehrter Fragesteller,

die Benotung sollte nicht besprochen werden und auch nicht persönliche Daten des Schülers verwendet werden, bis auf den Namen.
Alles andere ist völlig in Onrdnung, solange der Schüler weiterhin seine Einwiliigung hierzu signalisiert.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 4. Dezember 2016 | 14:06

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