Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass jeder Mensch mit Erreichen der Volljährigkeit für sich selbst Sorgen kann und seine Verwandten daher nicht mehr zur Leistung v on Unterhalt verpflichtet sind. Unterhaltsansprüche können nach Ereichen dieser Altersgrenze nur unter bestimmten Voraussetzungen gegen die Verpflichteten geltend gemacht werden. Es kommt darauf an, dass der Unterhaltsberechtigte außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, § 1602 Abs. 1 BGB
.
Für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Haushalt eines Elternteils wohnen und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, sieht das Gesetz ausdrücklich die Gleichbehandlung mit minderjährigen unverheirateten Kindern vor, § 1603 Abs. 2 BGB
, so dass zunächst auch nach Erreichen der Volljährigkeit Anspruch auf Kindesunterhalt besteht.
Da Ihr Sohn zwar im Haushalt seiner Mutter lebt, aber keiner Ausbildung nachgeht, kommt es für die Frage nach Ihrer Unterhaltspflicht darauf an, ob er selbst im Stande ist eigene Einkünfte zu erzielen, also sich selbst zu unterhalten (s.o.). Dies ist aufgrund der mitgeteilten Behinderung offensichtlich nicht der Fall, so dass von einer Unterhaltspflicht beider Eltern auszugehen ist. Gegenüber einem volljährigen Kind schulden beide Eltern den sog. Barunterhalt. Dies gilt grds. auch dann, wenn das Kind noch im Haushalt eines Elternteils wohnt, § 1603 Abs. 3 BGB
.
Die Höhe des Unterhaltsanspruches richtet sich nach der Lebensstellung des berechtigten. Bei Kindern, die noch im Haushalt der Eltern leben wird davon ausgegangen, dass Sie noch keine eigene Lebensstellung haben, sonder diese von den Lebensstellungen der Eltern abgeleitet wird. Grundlage für die Höhe des Unterhalts ist demnach das gemeinsame Einkommen der Eltern. Der konkrete Betrag kann dann (als Anhaltspunkt) der Düsseldorfer-Tabelle entnommen werden (in der Spalte „ab 18“). Eine aktuelle Version der Tabelle finden Sie im Internet unter dieser Adresse: http://www.meinicke-bartels.de/images/dtab05.pdf. Der konkret von Ihnen geschuldete Betrag richtet sich dann nach dem Verhältnis Ihres Einkommens zum Einkommen der Mutter. Gegenüber Ihrem Sohn kann dessen Mutter, die von Ihr erbrachten Sachleistungen (Unterkunft, Verpflegung, etc.) auf ihre Unterhaltspflicht anrechnen.
Die Düsseldorfer-Tabelle gibt lediglich einen Richtwert für den Unterhaltsbedarf an. Sollten im Zusammenhang mit der Behinderung besondere Kosten entstehen, so wäre dieser Wert entsprechend zu erhöhen, mit der Folge, dass sich auch Ihre Unterhaltspflicht erhöht. Insoweit kann zum konkreten Bedarf Ihres Sohnes hier keine Aussage getroffen werden.
Eine Besonderheit ergibt sich aus der Behinderung Ihres Sohnes daraus, dass er aktuelle offensichtlich ausschließlich aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen, bzw. eine Ausbildung zu absolvieren. Damit bleiben die Eltern, trotz Volljährigkeit des Kindes, auch weiterhin unterhaltsverpflichtet.
Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
Vielen Dank für die Auskunft,doch eine Nachfrage hätte ich noch.
Verstehe ich das richtig,das die Summe der beiden bereinigten Nettoeinkünfte (Mutter u. Vater )den Wert angeben,nach der dann in der Düsseldorfer Tabelle der gesamte Bedarf meines Sohnes ermittelt werden kann? Inwiefern wird das Kindergeld (welches die Mutter erhält )mit in die Berechnung hinzugezogen.
Vielen Dank !
Sehr geehrter Fragesteller,
zutreffend gehen Sie davon aus, dass die Gesamteinkünfte der Eltern die Bemessungsgrundlage für den Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes bilden und der geschuldete Unterhaltsbetrag entsprechend dieser Gesamteinkünfte der Düsseldorfer Tabelle entnommen werden kann. Allerdings handelt es sich bei den Tabellenbeträgen lediglich um Richtwerte, die aufgrund von individuellen Besonderheiten anzupassen wären. Die Tabelle geht z.B. davon aus, dass der Unterhaltsverpflichtete gegenüber einem Ehegatte und zwei Kindern Unterhalt schuldet. Haben Sie weniger Unterhaltsgläubiger käme z.B. eine Erhöhung Ihrer Unterhaltspflicht in Betracht.
Das Kindergeld steht dem Erwachsenen Kind zu und wird in voller Höhe vom Unterhaltsbedarf abgezogen.
Bitte lesen Sie auch die Anmerkungen zur Düsseldorfer-Tabelle, die Bestandteil der Tabelle sind.
Mit freundlichen Grüßen
S. Bartels
Rechtsanwalt