Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Annahme, dass ein Vertrag geschlossen wurde, ist zutreffend.
Sie haben mit der Ladeninhaberin die rechtsverbindliche Vereinbarung getroffen, dass diese Ihre Waren in eigenem Namen verkauft, dafür die Provision erhält und Ihnen den gezahlten Verkaufspreis abzüglich der Provision auszahlt. Diese Vereinbarung muss auch nicht schriftlich festgehalten werden.
Es trifft die Ladeninhaberin auch eine eigene Haftung für die Beschädigung Ihrer Waren, die im Rahmen der Kommission verwahrt wird.
Das gilt jedoch dann nicht, wenn die Ladeninhaberin nachweisen kann, dass Sie die Ware ordnungsgemäß verwahrt hat. Dazu zählt aber sicher nicht die dauernde Aufbewahrung im Schaufenfenster, wenn wegen der Lage mit einer erhöhten Sonneinstrahlung zu rechnen ist. Bei einem Ladendiebstahl oder anderweitigen Verlust, wird es auf den genauen Sachverhalt ankommen. Lässt die Ladeninhaberin das Geschäft unbeaufsichtigt, wird man eine Haftung annehmen können. Es wird aber auf den Einzelfall ankommen.
Nach der vertraglichen Vereinbarung ist die Ladeninhaberin an die Preisvorgabe gebunden.
Zwar ist im HGB auch geregelt, dass ein Verkauf zu einem höheren Preis Ihnen als Kommittentin zu Gute kommt und aus diesem Grund auch zulässig sein soll.
Aber dieses bezieht auf den Verkauf der Ware. Ihr Anliegen liegt aber darin, dass die Ware nur zu einem bestimmten Preis angeboten wird, damit es überhaupt zu einem Verkauf kommt. In diesem Fall darf die Ladeninhaberin dann aber das Angebot nicht einfach erhöhen.
Sie sollten mit der Ladeninhaberin das Gespräch suchen und eine schriftliche Vereinbarung anstreben, in der dann die Pflichten beider Parteien klar geregelt sind. Sollte die Ladeninhaberin keine schriftliche Vereinbarung wollen, könnten Sie zumindest in einem Schreiben an diese die getroffenen Vereinbarungen schriftlich bestätigen.
Sollte sich die Situation doch verschärfen, müssten Sie sich nach einer anderen Möglichkeit des Verkaufs umsehen. Vielleicht ist dieses noch in einem anderen Wollgeschäft möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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