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Kofferaufbruch & Diebstahl nach Check-in am Flughafen

23. Juni 2006 10:40 |
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Transportrecht, Speditionsrecht


Beantwortet von

Hallo,
mein Mann und ich traten am Dienstag (20.6.06)die Heimreise unseres Pauschalurlaubes (2578.- €) von der Dom. Rep. (Puerto Plata) nach Deutschland (Frankfurt/Main) an. Wir buchten über Neckermann und flogen mit der Fluggesellschaft Condor!
In Puerto Plata werden die Koffer erst nach dem Check-in durchleuchtet und nicht wie in Deutschland vor dem Check-in! Wir checkten am Dienstag unsere Koffer ein und bekamen diese erst in Frankfurt wieder. Dort jedoch ist uns nicht gleich aufgefallen, dass etwas nicht stimmte, sondern erst, als wir auf dem Heimweg noch einen Kaffee trinken wollten und ich etwas aus dem Koffer holen wollte. Da bemerkte ich, dass das Schloß komplett entfernt worden war. Ich überprüfte den Inhalt des Koffers und stellte fest, dass eine Digital- und Videokamera und unser Schmuck, sowie einige Kleidungsstücke fehlten. Da wir vorab schon von anderen Urlaubern hörten, das während der Durchleuchtung des Handgepäckes, Dinge gestohlen wurden, dachten wir uns, wir verstauen unseren Schmuck und die Kameras im Koffer, da diese ja verschlossen sind und dort sicherer sind wie in der Tasche! Nun das war ein Trugschluss. Wir meldeten es noch von unterwegs unserem Reisebüro und dieses bietet uns die Hilfe an, ein Schreiben an Condor aufzusetzten und zu bestätigen. Jedoch räumte man uns kaum Hoffnung ein, das wir Schadenersatz bekommen würden, das wir keine Gepäckversicherung hätten.
Wir haben Zeugen, die gesehen haben, dass die Koffer beim Check-in verschlossen waren und haben auch in Deutschland Zeugen, die gesehen haben, dass das Schloß nicht mehr am Koffer war. Desweiteren haben die Diebe einen Ohrring im Koffer vergessen!
Nun möchten wir gerne wissen, ob wir überhaupt eine Chance auf eine Entschädigung haben und auf was wir uns in unserem Schreiben an die Fluggesellschaft berufen können? Ich hörte, dass es bestimmte Abkommen gibt, wo die Fluggesellschaft haftet.
Ich danke Ihnen für Ihre Bemühungen im Voraus und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

23. Juni 2006 | 15:55

Antwort

von


(42)
Westerbachstraße 23 F
61476 Kronberg i.Ts.
Tel: 06173-702906
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Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:

Die Rechtsbeziehungen im internationalen Luftverkehr werden durch zahlreiche zwischenstaatliche Abkommen geregelt.

In Ihrem Fall kommt dem ältere „Warschauer Abkommen“ , das ab 28.Juni 2004 geltende „ Montrealer Abkommen“ usowie EG-Verordnung Nr. 889/2002 eine Bedeutung zu. Diese regeln u. a. eine verbesserte Haftung der Fluggesellschaft für Personen- und Sachschäden.

Sowohl die Bundesrepublik Deutschland, als auch die Dominikanische Republik haben das Montrealer Abkommen ratifiziert, sodass dieses auch vorliegend zur Anwendung gelangen kann.

Nach Artikel 17 Absatz 3 des Montrealer Abkommens haftet der Luftfrachtführer für den Schaden, welcher durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegeben Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis an Bord des Luftfahrzeuges oder während eines Zeitraumes eingetreten ist, in dem sich das aufgegeben Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Da Sie nicht mit Gewissheit sagen können, wann sich der Diebstahl unter welcher Obhut ( der Fluggesellschaft oder des Flughafens) befand, sollten Sie in dem Schreiben an die Fluggesellschaft diesen Aspekt auch nicht erwähnen.

Zerstörte, beschädigte, abhanden gekommene oder verspätet abgelieferte Gepäckstücke sind bis zu einem Betrag von ca. 1.200 Euro, beförderte Güter bis zu einem Betrag von ca. 20,5 Euro je Kilogramm zu ersetzen.

Auch mit der EU-Verordnung Nr. 889/02 werden die Rechte der Fluggäste in erheblichem Maße verbessert und ausgedehnt.
Im Falle von Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gepäcksstücken sieht der Gesetzgeber auch hier das Recht auf Schadenersatz in der Höhe von bis zu 1200 .- € vor
Das Luftfahrunternehmen haftet bei aufgegebenem Gepäck unabhängig von der Verschuldensfrage, sofern das Reisegepäck nicht bereits vorher beschädigt war. Dies hat zur Folge, dass der Konsument nicht beweisen muss, dass das Unternehmen fahrlässig gehandelt hat.

Interessant ist für sie auch eine neue Rechtsprechung des OLG Köln (Az.: 22 U 145/04 ):
In dem Urteil wurde entschieden, dass wenn Fluggepäck in der Obhut einer Fluggesellschaft gewaltsam geöffnet wurde und dabei ein Teil des Inhalts abhanden kommt, die Fluggesellschaft für den Verlust unbeschränkt haftet, wenn sie nicht nachweisen kann, dass sie an dem Verlust kein Verschulden trifft.

Ich rate Ihnen daher die Fluggesellschaft unverzüglich anzuschreiben ( mit Einschreiben, Rückschein) und das oben angegebene Montrealer Abkommen , sowie die EG - Verordnung und das Urteil anzuführen und Ihre Sachlage zu schildern.

Gerne ist meine Kanzlei bereit Ihnen das Schreiben aufzusetzen, wobei allerdings weitere Gebühren entstehen würden.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Im Rahmen der Nachfragefunktion und der weiteren Vertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Alexandros Kakridas
- Rechtsanwalt –

Westerbachstraße 23 F
61476 Kronberg

Fon : 06173 – 70 29 06
Fax : 06173 – 70 28 94

www.recht-und-recht.de
kakridas@recht-und-recht.de


Rechtsanwalt Alexandros Kakridas

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