Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage ihrer Angaben wie folgt:
Sie können gegen den Strafbefehl innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 410 StPO
). Das Verfahren würde dann in ein Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht übergehen. Inwieweit dies sinnvoll ist, lässt sich noch nicht sagen. Der Einspruch kann allerdings bis zur Haupverhandlung zurück genommen werden, auch in der Verhandlung wäre es noch möglich. Der Einspruch an sich kostet auch nichts, wenn Sie ihn selbst einlegen. So könnte z.B. nach dem Einspruch zunächst einmal Akteneinsicht genommen werden, um zu erfahren, was dem Strafbefehl zugrunde liegt. Dies ist durchaus sinnvoll.
Die Geschädigte hätte zwar nicht automatisch durch Rechtskraft des Strafbefehls einen Anspruch auf Schadensersatz, allerdings besteht die Gefahr, dass ihr die Beweisführung etwas einfacher fallen wird. Sie müsste jedenfalls ein gesondertes Zivilverfahren gegen Sie anstrengen, bei dem aber ohnehin auch ohne Strafbefehl die Strafakte beigezogen und die Erkenntnisse genutzt werden können.
Schmerzensgelder fallen in Deutschland sehr unterschiedlich und immer bezogen auf den Einzelfall aus. Es dürfte maßgeblich auch davon abhängen, ob die Verletzungen behandlungsbedürftig waren, wie lange die Genesung dauerte und inwieweit eine Arbeitsunfähigkeit vorlag. Ich würde grob aber von einem mittleren 3-Stelligen Wert ausgehen.
Aus dem Strafbefehl könnten Sie ggf. erkennen, ob eine Vorschrift § 21 StGB
dort genannt wird. Dann wäre die Alkoholisierung wohl berücksichtigt worden. Ansonsten würde das auch durch die Akteneinsicht feststellbar sein.
Die Tagessatzhöhe entspricht einem Einkommen von etwa 600,- netto (ohne Unterhaltsverpflichtungen). Die Anzahl liegt eher im unteren Bereich. Sollten Sie weniger Einkommen zur Verfügung haben, wäre auch eine Beschränkung des Einspruch auf die Höhe oder Anzahl möglich.
Einen Anspruch auf rechtliches Gehör haben Sie auch im Strafbefehlsverfahren, der bei Missachtung ggf. auch aus diesem Grund aufzuheben wäre. Allerdings meinen viele Gerichte, dass die Vernehmung im Rahmen des folgenden gerichtlichen Verfahren diesen Mangel heilen kann.
Ich hoffe, dass ich Ihnen helfen konnte.
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Mit freundlichen Grüßen
Nicolas Reiser
Rechtsanwalt
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