Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst würde ich Ihnen empfehlen, das avisierte Treffen durchzuführen, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Sie sollten dazu im Vorfeld Ihren Exfreund darauf einschwören, ruhig und besonnen in dieses Gespräch zu gehen. Eine solche einvernehmliche Lösung möchte ich Ihnen nicht zuletzt deswegen vorschlagen, weil Ihre Position in dieser Angelegenheit weniger gut ist.
Das Problem ist, dass Ihre Wohnung einen Mangel hatte, dadurch, dass sich zwei Ventile nicht schließen ließen. Diesen Mangel haben Sie zwar angezeigt, nur leider die Beseitigung nicht durchgesetzt. Ihnen hätte das Druckmittel zur Verfügung gestanden, bis zur Beseitigung des Mangels die Miete zu mindern, und zwar bei nicht abstellbaren Heizkörpern um bis zu 15 %. Dieses haben Sie nicht getan und zahlen hierfür jetzt im wahrsten Sinne des Wortes die Rechnung.
Denn es ist nicht möglich, jetzt im Nachhinein eine Herabsetzung der Heizkosten durchzusetzen. Sie hätten vielmehr bereits damals dafür Sorge tragen müssen, dass es zu dem nutzlosen Energieverbrauch durch Mangelbeseitigung nicht kommt. Da Sie dies unterlassen haben, müssen Sie nun die verbrauchte Heizenergie auch bezahlen.
Gleiches gilt für die Mietminderung, die Sie während der Zeit des Vorliegens des Mangels hätten geltend machen müssen. Jetzt im Nachhinein ist eine Rückwirkende Mietminderung nicht mehr möglich.
Auch um die Kaution ist es derzeit schlecht bestellt. Zwar haben Sie gegen Ihren Vermieter einen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution. Da der Vermieter jedoch noch offene Forderungen gegen Sie aus der Nebenkostenabrechnung hat, darf er diese von der Kaution abziehen und muss dann nur den sich ergebenden Restbetrag an Sie auszahlen. Gerade zur Sicherung solcher offener Forderungen ist die Kaution ja da.
Sie sehen also, dass sich in Ihrem Falle eine gütliche Einigung geradezu anbietet. Ich bitte dabei zu beachten, dass die Prüfung in diesem Forum nicht so detailliert sein kann, wie unter Kenntnis aller Umstaände und Unterlagen durch einen Kollegen vor Ort. Sie sollten daher in Betracht ziehen, mit Ihrem Mietvertrag, der Nebenkostenabrechnung und möglicher Korrespondenz mit Ihrem Vermieter einen auf das Mietrecht spezialisierten Kollegen vor Ort aufzusuchen, um die Sache abschließend prüfen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte