Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Problem liegt darin, dass Ihnen der Mangel bei der Übernahme der Mieträumlichkeiten am 01.11. bekannt war. Ich gehe auch davon aus, dass Sie sich die Mietminderung vertraglich nicht vorbehalten haben, da es letztlich nur eine mündliche Zusage gab, die Räume innerhalb der "nächsten paar Tage" fertig zu stellen.
Am 18.11. haben Sie erstmalig die Beseitigung des Zustandes verlangt. Der Vermieter hat innerhalb kürzester Zeit alle Mängel beseitigt. Im Gewerberaummiete geht der Gesetzgeber davon aus, dass die beiden Parteien sich auf Augenhöhe begegnen und kein Ungleichgewicht wie im Verhältnis Unternehmer-Verbraucher besteht. Weshalb er von einer geringeren Schutzbedürftigkeit des mietenden Unternehmers ausgeht.
Im Ergebnis können Sie daher keine Mietminderung durchsetzen, sondern lediglich auf Kulanz des Vermieters hoffen indem Sie ihm die Aussage vom 02.11. vor Augen führen und die verspätete Beendigung der Arbeiten nach dem 18.11. monieren.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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Rechtsanwalt Evgen Stadnik
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Hätten wir also bei der Schlüsselübergabe ins Protokoll reinschreiben lassen, dass die Arbeiten bis genau eine Woche später fertiggestellt sein müssen, könnten wir jetzt eine Mietminderung durchsetzen?
Oder hätten wir außerdem bei der Übergabe bereits eine Mietminderung bei nicht fertiggestellten Arbeiten bis zu einem bestimmten Termin aushandeln und schriftlich festhalten müssen?
Sehr geehrter Fragesteller,
das hätten Sie machen können. Den Vermieter darauf hinweisen, dass der Zustand ohne eine funktionierende Heizung nicht hinnehmbar ist und eine Mietminderung bis zur Beseitigung der Mängel verlangen. Wird in der Tat oft auf dem Übergabeprotokoll mit eingetragen. Bzw. alternativ eine Frist zur Beendugung der Arbeiten setzen müssen.
Es ist nicht so, dass mündliche Verträge keinen Bestand haben, aber schriftliche genügen eher den Beweiszwecken.
Der Kern des Problems liegt hier, wie bereits beschrieben, in der Übernahme der Mietsache im unfertigen Zustand und der Kenntnis der Mängel. Diese hätten unter dem Vorbehalt der Mietminderung protokolliert werden müssen.
Es tut mir leid Ihnen kein positives Ergebnis mitteilen zu können.
Viele Grüße
RA Stadnik