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Kleingewerbe irrtürmlich nicht angemeldet

| 25. Oktober 2019 13:30 |
Preis: 68,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Hallo,

Ich habe Okt-Nov 2014 nebenberuflich eine Softwareanwendung für eine Werbeagentur entwickelt und diese im Jan. 2015 in einer Höhe von 20.000€ in Rechnung gestellt. Da dies mein erster selbständig erwirtschafteter Umsatz war, habe ich die Kleinunternehmerregelung auf dieser Rechnung angewandt und entspr. keine Umsatzsteuer ausgewiesen (Vorjahresumsatz < 17.500 €, aktuelles Jahr vermutlich unter 50.000 €).
Dieser Umsatz wurde in Zusammenarbeit mit meinem Steuerberater unter Abzug von Betriebsausgaben (3990€) auf der Einkommensteuererklärung 2015 angegeben und auch so versteuert. Seit dem Jahr 2015 habe ich diverse Bestrebungen unternommen, neben meiner Anstellung eigene Software zu entwickeln, um damit eine Existenz aufzubauen. Leider blieben diese Bestrebungen ohne Erfolg und es wurden bis heute keine weiteren Umsätze erzielt. Ich habe allerdings weiterhin Betriebsausgaben (AfA, Fachliteratur u.ä.) auf den Einkommensteuererklärungen angegeben (2016 1990€, 2017 567€, 2018 173€). Diese Steuererklärungen habe ich ohne Steuerberater erstellt.
Meine Tätigkeit wurde vom Steuerberater auf der Erklärung 2015 als freiberufliche Tätigkeit angegeben und ich habe unter Annahme der Korrektheit alle nachfolgenden Steuererklärungen nach diesem Vorbild weitergeführt.

Vor einigen Tagen habe ich Post von der IHK bekommen. Das Finanzamt habe die IHK informiert, dass ich in ihrem Zuständigkeitsbereich ein Gewerbe betreibe. Dazu ein kurzer Fragebogen zur Gewerbesteuerfestsetzung.

Ich bin immer davon ausgegangen, dass ich diese Tätigkeit freiberuflich ausübe. Nach Recherche im Internet stelle ich jetzt fest dass 1. eine freiberufliche Tätigkeit beim Finanzamt angemeldet sein muss und 2. zur Anerkennung einer freiberuflichen Tätigkeit im IT-Bereich ein Studium vorausgesetzt wird, das ich nicht habe.

Daraus schließe ich, dass ich meine Tätigkeit als Kleingewerbe hätte anmelden müssen. Da das Finanzamt sich mit der IHK in Verbindung gesetzt hat, gehe ich davon aus, dass die nicht existierende Anmeldung des Gewerbes entweder schon bekannt ist oder bald bekannt wird.

Welche Folgen können daraus entstehen? Wie gehe ich nun vor, damit alles wieder seine Ordnung hat?

Beste Grüße und vielen Dank.

25. Oktober 2019 | 15:40

Antwort

von


(553)
Königstraße 35
70173 Stuttgart
Tel: 0711/7586610
Web: https://www.dr-traub.legal
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Mögliche Schäden und Nachteile aus der vermeintlichen Nichtanmeldung eines Gewerbes halten sich in Ihrem Fall in Grenzen. Mit einschneidenden Sanktionen und Nachteilen ist nicht zu rechnen. Dies aus folgenden Gründen:

Die angefallene Steuer, welche in diesen Fällen das Hauptproblem darstellt, ist ordnungsgemäß angezeigt und auch versteuert.

Eine Gewerbeanmeldung hat in erster Linie den Zweck, der Finanzbehörde offen zu legen, dass ein "neuer" Gewerbetreibender tätig ist und die Behörde hier die entsprechenden Steuersignale setzen kann.

Aufgrund des Umsatzes unter € 24.000 sind Sie nicht gewerbesteuerpflichtig. Daher ist auch in diese Richtung nichts passiert.

Zwar kann die Finanzbeörde noch sog. "Null-Meldungen" bzgl. der Einkommensteuer fordern, aber auch dies hätte für Sie keine tragenden Nachteile.

Ggü. der IHK können Sie klar vertreten, dass Sie nicht Gewerbetreibender sind, sondern Freiberufler. Sie wären alleine tätig (wenn ein Auftrag anfällt) und würden durch Ihre Fachkenntnis dann entsprechende Softwareprogrammiertätigkeit leisten. Wie genau dann letztlich hier eine Einordnung erfolgt (und ob überhaupt), bleibt abzuwarten. Dies zumal die Grenzen zwischen Freiberufler und Gewerbetreibender häufig sehr verschwommen sind und für den juristischen Laien nicht erkennbar sind. Faktisch geht es der IHK letzlich nur um einen möglichen Jahresbeitrag.

Ggü. dem FA ist meines Erachtens ohne Aufforderung kein weiteres Vorgehen notwendig.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Traub
-Rechtsanwalt-


Rückfrage vom Fragesteller 25. Oktober 2019 | 16:40

Sehr geehrter Herr Dr. Traub,

vielen Dank für Ihre ausführliche und klar verständliche Antwort.

Dann gehe ich nun vorerst weiter davon aus, dass ich Freiberufler bin und trage auf dem IHK-Formular im entsprechenden Feld ein, dass mein "Betrieb" weder der IHK noch der HWK zugehörig ist, weil ich freiberuflich tätig bin. Ob das dann letztlich auch vom FA so eingeordnet wird, bleibt, wie Sie sagen, abzuwarten.

Zum in meiner Frage aufgeführten Punkt der Anmeldepflicht von freiberuflichen Tätigkeiten ist mir noch folgendes unklar: Es bleibt doch der Fakt, dass ich meine freiberufliche Tätigkeit nicht wie vorgeschrieben vorab dem Finanzamt gemeldet habe. Angenommen das FA will den Sachverhalt klären und stellt fest, dass meine Tätigkeit nicht als Freier Beruf zu bewerten ist. Dann kommt das Gewerbeamt und sagt, na, wenn seit Ende 2014 eine Tätigkeit läuft, die nicht freiberuflicher Natur war, dann war sie logischerweise gewerblich, und damit ein über 5 Jahre nicht gemeldeter Gewerbebetrieb. Recherchen zufolge kann das zu hohen Bußgeldern führen. Könnten Sie Ihre Sicht zu diesem Punkt noch etwas detaillierter erläutern?

Beste Grüße!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Oktober 2019 | 18:17

Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),

gerne will ich Ihre Nachfragen beantworten.

Im Umgang mit der IHK alles richtig wiedergegeben.

Wenn Sie sich auf den Standpunkt stellen Freiberufler zu sein muss Ihnen das Finanzamt diesen Status erst einmal aberkennen.

Auch muss eine freiberufliche Tätigkeit nicht explizit angezeigt werden, sondern kann durch Erklärung in der Steuer konkludent erfolgen (Einkünfte nach § 18 EStG ). Dies hat Ihr Steuerberater in der Erklärung 2014 gemacht.

Wenn aber keine Behörde Ihren Status als Freiberufler in Frage stellt, müssen Sie dies auch nicht. Und somit "kommt" natürlich auch kein Gewerbeamt.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Traub
-Rechtsanwalt-

Bewertung des Fragestellers 25. Oktober 2019 | 18:38

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