Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl für die Frage ob der sog. betriebliche Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes eröffnet ist, müssen Sie grundsätzlich alle Arbeitnehmer berücksichtigen, die in Ihrem Unternehmen beschäftigt sind.
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist hierbei der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Nicht mitzuzählen sind grundsätzlich die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, also insbesondere Auszubildende, Praktikanten oder Volontäre.
Zu den Arbeitnehmern Ihres Betriebes zählen auch die von Ihnen beschäftigten Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte.Teilzeitbeschäftigte werden jedoch nur entsprechend der Dauer der wirklichen Arbeitszeit mitgezählt. Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden werden mit einem Faktor von 0,5 berücksichtigt.
In Ihrem Betrieb sind nach Ihren Angaben jedenfalls
- 7 Vollzeitbeschäftigte (Faktor 1,0) sowie
- 6 Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden (Faktor 0,5)
beschäftigt. In Ihrem Betrieb werden folglich regelmäßig mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt.
Grundsätzlich gehen Sie zu Recht davon aus, dass der Geschäftsführer kein Arbeitnehmer und folglich auch nicht mitzuzählen ist. Dies gilt jedoch nicht in jedem Falle.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann der GmbH-Geschäftsführer Arbeitnehmer sein, wenn er die dafür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt.
Dies wäre dann der Fall, wenn Ihr Geschäftsführer in Ihren Betrieb "eingegliedert" und weisungsabhängig wäre. Eine persönliche Abhängigkeit Ihres GmbH-Geschäftsführers wäre von vornherein ausgeschlossen, wenn Ihr Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der GmbH wäre und über einen so großen Geschäftsanteil verfügt, daß er einen "maßgeblichen Einfluß" auf die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung hat. Dies wäre zweifelsohne der Fall, wenn Ihr Geschäftsführer über die Mehrheit der Anteile verfügen würde.
Ein Geschäftsführer, der nur geringe oder gar keine Anteile an der GmbH besitzt, gilt nach der Rechtsprechung des BAG als Arbeitnehmer, wenn er nicht selbstverantwortlich über Zeit und Ort seiner Arbeitsleistung entscheiden kann.
Wäre Ihr Geschäftsführer als Arbeitnehmer einzustufen, so würden Sie regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen, so dass Sie in jedem Falle bei einer Kündigung das Kündigungsschutzgesetz zu beachten hätten.
Ohne Berücksichtigung Ihres Geschäftsführers werden in Ihrem Betrieb regelmäßig nicht mehr als 10, aber mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt. Hier gilt Folgendes:
Die Grenze von mehr als 5 Arbeitnehmern gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2003 in einem Betrieb mit mehr als 5 regelmäßig Beschäftigten beschäftigt waren. Dabei genießen alle Arbeitnehmer den Kündigungsschutz, deren Arbeitsverhältnis an diesem Tag schon bestanden hat (sog. "Alt-Arbeitnehmer"). Voraussetzung ist allerdings, dass zum Kündigungszeitpunkt immer noch mehr als 5 dieser "Alt-Arbeitnehmer" ununterbrochen dort tätig sind.
Für Ihre erst seit 15 Monaten Beschäftigte würde dies hingegen nicht gelten da Sie keine 'Alt-Arbeitnehmerin" ist. Kündigungsschutz würde daher nur greifen, wenn mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt wären, was dann in Ihrem Betrieb nicht der Fall sein dürfte.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei weitere anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen und Ihrem Unternehmen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Ich hoffe ansonsten, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
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Rechtsanwalt Mikio Frischhut
Hallo Herr Mikio A. Frischhut,
vielen Dank für die Antwort. Ich habe noch eine Frage:
worunter versteht man "regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen"?
Wir haben am 01.09.2016 dem Mitarbeiter (A) die Kündigung losgeschickt, Schriftlich ist A zum 03.10.2016 gekündigt. Aber vor September laut Ihreren Faktoren und co. hatten wir ja 11 Vollzeitkraft. Nur seit 01.09.2016 haben wir inkl.A insgesamt 10 Vollzeitkraft, und in Zunkunft wird es auch so bleiben(max 10).
Die Frage ist, wenn das Gricht die Zeit vor September auch als "regelmäßig" bezeichnet, werden wir wahrscheinlich nicht als kleinberieb anerkannt. Aber seit 01.09.2016 haben wir immer nur 10 Vollzeitkraft und es wird in Zukunft immer so bleiben.
Wie ist Ihre Meinung dazu?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage beantworte ich Ihnen gern wie folgt:
"Regelmäßig beschäftigt" bedeutet in diesem Zusammenhang lediglich, dass Auszubildende, Praktikanten oder Volontäre nicht bei der Berechnung Ihrer Beschäftigtenzahl berücksichtigt werden müssen.
Es kommt für die Berechnung ferner allein auf die Anzahl Ihrer Beschäftigten zum Zeitpunkt des Zugangs Ihrer Kündigung beim betroffenen Arbeitnehmer an. Sollten Sie zu diesem Zeitpunkt 11 Mitarbeiter beschäftigt (haben), so dürften Sie nicht mehr als Kleinbetrieb gelten. In diesem Fall wäre das Kündigungsschutzgesetz anwendbar.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt