Sehr geehrte Ratsuchende,
aufgrund der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Da Sie sich über die wesentlichen Details des Kaufs (Umfang und Preis) geeinigt haben, ist ein wirksamer Kaufvertrag zu Stande gekommen. Der Verkäufer war ja ursprünglich auch mit der Abholung durch eine Spedition einverstanden.
Ein Rücktrittsrecht des Verkäufers besteht in diesem Zusammenhang nur, wenn Sie die Ware nicht bezahlt und nicht abgeholt hätten. Die Voraussetzungen des Rücktritts sind in § 323 BGB
geregelt. Der Verkäufer hätte Ihnen eine angemessene Frist zur Zahlung und Abholung setzen müssen. Dies ist allerdings nicht geschehen.
Er ist somit verpflichtet, Ihnen die Ware zu übereignen. Wenn ihm dies nicht mehr möglich ist, muss er Schadensersatz für eine beispielsweise zu einem Mehrpreis angeschaffte Alternativware zahlen. Sie sollten Ihm per Einschreiben eine angemessene Frist (rund 10 Tage mit Datum) zur Übereignung der Ware setzen und bei fruchtlosem Fristablauf vom Kaufvertrag zurücktäten und dann ggf. Schadensersatzansprüche anmelden soweit ein Schaden vorhanden ist.
Allerdings benötigen Sie zur Durchsetzung der Ansprüche die Adresse des Verkäufers. Die Fristsetzung per Email ist generell möglich, jedoch ist der Zugang ohne Antwort hierzu wohl nicht nachweisbar. Spätestens zur gerichtlichen Durchsetzung wird die Adresse benötigt. Ob Ihnen die Recherche anhand der Ihnen vorliegenden Informationen letztendlich möglich ist, kann ich von hier aus leider nicht beurteilen.
Rein praktisch ist es natürlich fraglich, ob man das Geld unter diesen Umständen noch überweisen sollte. Sie haben keine Adresse und der Verkäufer hat ja bereits angekündigt die Ware bereits anderweitig veräußert zu haben. Es macht vielleicht Sinn, dass Sie zunächst per Email eine konkrete Aussage zur Weigerung der Lieferung der Ware "provozieren". Dann kann ohne Kaufpreiszahlung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nachdenken.
Ich hoffe Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Diana Laib, Rechtsanwältin
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