Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Die Zustellung von Amts wegen ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt, §§ 166 ff ZPO
. Daneben gelten die Besonderheiten des WEG-Rechts.
Danach ist vorerst das Schriftstück an den Adressaten zuzustellen. Ist dies allerdings nicht möglich, ist z.B. sowohl eine Ersatzzustellung an einen erwachsenen Familienangehörigen oder Mitbewohner zulässig, § 178 ZPO
, als auch eine Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten, § 180 ZPO
. Weitere Möglichkeiten können Sie den §§ 166ff ZPO
entnehmen.
Eine Zustellung an den Nachbarn ist daher weder erforderlich noch möglich. Eine Verweigerung der Annahme fingiert allerdings die Zustellung, § 179 ZPO
.
Der Umstand, dass Sie sich zum Zeitpunkt des Zugangs nicht am entsprechenden Ort aufhalten ist grundsätzlich nicht beachtlich, da Schreiben in der Regel dann zugehen, wenn üblicherweise mit ihrer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Sie haben somit dafür zu sorgen, Ihren Briefkasten entsprechend zu überwachen bzw. eine aktuelle Adresse mitzuteilen.
Bei der dritten Frage kommt es darauf an, welche Fristen gesetzt und nicht eingehalten wurden. Im einzelnen Fall kann die Möglichkeit bestehen, Fristen zu verlängern.
Zumeist ist der Hausverwalter Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer, wenn diese Beklagte oder gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 WEG
beizuladen sind, es sei denn, dass er als Gegner der Wohnungseigentümer an dem Verfahren beteiligt ist oder aufgrund des Streitgegenstandes die Gefahr besteht, der Verwalter werde die Wohnungseigentümer nicht sachgerecht unterrichten, § 45 WEG
.
Sie sollten daher insbesondere dem Verwalter eine entsprechende Mitteilung über Ihre Erreichbarkeit machen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
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Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Noch eine Nachfrage: auf jeden Fall wird mich das Schriftstück - auch nach den von Ihnen aufgeführten Möglichkeiten, wie Einlegen in den Briefkasten oder Zustellung an einen Familienangehörigen - erst mit erheblicher Verzögerung erreichen. Es müsste mir also durch eine von mir beauftragte Person an meinen aktuellen Aufenhaltsort im Ausland nachgeschickt werden. Erfahrungsgemäß liegt die "Laufzeit" dabei zwischen 3 und 5 Wochen (Ferner Osten)
Ausgehend davon besteht natürlich die Gefahr, dass ich möglicherweise mir in diesem Schriftstück gesetzte Fristen nicht einhalten werden kann.
Inwieweit ergeben sich daraus für mich Konsequenzen ?
Dies kann leider nicht pauschal gesagt werden, wie bereits angesprochen, da es auf die Art des Schriftstückes ankommt und die Art der darin gesetzten Frist. So existieren neben den „gewöhnlichen Fristen“ insbesondere Notfristen und Ausschlussfristen. Gewöhnliche Fristen können grundsätzlich verlängert werden. Bei Notfristen gilt dies nicht, es kann aber die Möglichkeit geben eine sog. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu beantragen, wenn die Frist insbesondere schuldlos versäumt wurde. Bei Ausschlussfristen ist eine Wiedereinsetzung nicht möglich. Die Versäumung von gerichtlichen Fristen kann daher dazu führen, dass Sie mit Ihrem Vorbringen nicht mehr gehört werden und aus diesem Grund auch das Verfahren verlieren können.
Aus Ihrer Frage ergibt sich allerdings, dass es sich vorliegend um eine Beschlussanfechtungsklage im WEG-Recht handelt. Bei derartigen Klagen ist es – wie bereits angesprochen - grundsätzlich so, dass der Hausverwalter die Wohnungseigentümergemeinschaft auf der Passivseite vertritt. Fragen Sie daher hinsichtlich dieser Möglichkeiten bei der Hausverwaltung nach bzw. prüfen Sie die Teilungserklärung.
Insgesamt kann ich Ihnen aber allgemein nur anraten, während Zeiten längerer Abwesenheit eine Person mit dem Überwachen des Posteinganges zu beauftragen, sowie sogar ggf. eine Person, die Ihre rechtlichen Interessen vertritt. Versäumnisse in Kenntnis einer längeren Abwesenheit gehen grundsätzlich zu Ihren Lasten. Im heutigen elektronischen Verkehr sollte auch eine schnellere Möglichkeit, als die Briefsendung in Betracht gezogen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt