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Klagerücknahme / Kosten des Verfahrens

21. August 2006 14:19 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Wundke

Guten Tag!

Folgender Fall:

Vermieter kündigt fristlos nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3b BGB .

(Gewerbe-) Mieter widerspricht der Kündigung, zieht innerhalb der gesetzten Räumungsfrist nicht aus und zahlt wegen vorgeblicher Mietmängel (weiterhin) keinerlei Miete und Nebekosten.

Vermieter reicht also wie angedroht Räumungsklage ein; das AG setzt einen frühen Verhandlungstermin fest.

Einen Monat nach Verstreichen der Ziehfrist, aber noch gut 14 Tage vor dem mündl. Termin schickt der Mieter dem Vermieter einen (von eigentlich 2) Schlüsseln zu den Mieträumen zu mit der lapidaren Anmerkung, er habe jetzt geräumt. (Eine Begutachtung der Räume zeigt, dass dies tatsächlich im Großen und ganzen zutreffend ist.)

Vermieter könnte die Klage nun zurückziehen - hätte dann aber die Verfahrenskosten zu tragen oder müsste darauf hoffen, dass das AG dem Beklagten auf Antrag die Kosten auferlegt.

Fragen:

Ist es hier sinnvoll - auch im Hinblick auf eine sich mit Sicherheit noch anschließende Zahlungsklage - die Räumungsklage aufrecht zu erhalten und abzuwarten, was die Gegenpartei unternimmt? Ist dies überhaupt möglich, nachdem sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat?

Danke!

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

in Anbetracht Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage in aller Kürze wie folgt:

Ich entnehme Ihrer Schilderung, daß der Mieter die streitgegenständlichen Räumlichkeiten erst nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage geräumt hat.

In diesem Fall muß die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt werden. Ansonsten würde diese wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse kostenpflichtig abgewiesen werden.

Der zuständige Richter entscheidet dann über die Kosten.

Der Zahlungsanspruch ist gesondert durchzusetzen. Er hätte jedoch bereits zusammen mit der Räumungsklage gerichtlich geltend gemacht und nach Erledigung des Räumungsantrages weiterverfolgt werden können.

Mit freundlichem Gruß


Wundke
Rechtsanwalt

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