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Klage Arbeitsgericht Niedersachsen

12. Juni 2008 12:46 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Gegen das Land NS wird vor einem Arbeitsgericht Klage erhoben. Einstellungsbehörde ist eine JVA. Muss die Klage direkt gegen die JVA (das Land vertretend) und somit vor dem Arbeitsgericht, in dessen Bezirk die JVA liegt oder gegen das Justizministerium gestellt werden? Was muss diesbezüglich ins Rubrum?

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung der Angaben. Bitte bedenken Sie, dass ohne Kenntnis aller Unterlagen eine abschließende Beurteilung nicht möglich ist.

Sie müssen zwischen der Person der Beklagten und der örtlichen Zudtändigkeit untwerscheiden. § 46 II ArbGG verweist auf die §§ 12-40 ZPO . Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 29 ZPO dem Erfüllungsort, also dem Ort an dem die Arbeitsleistung im Schwerpunkt erbracht wird. Dies ist in Ihrem Fall die JVA, so dass das Arbeitsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die JVA liegt.

Zu verklagen ist das Land Niedersachsen, wobei ich davon ausegehe, dass im Arbeitsvertrag als Arbeitgeber das Land Niedersachsen genannt ist. Das Justizministerium ist keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann nicht verklagt werden. Sollte als Arbeitgeber aber die JVA selbst genannt sein, so wäre diese zu verklagen, vertreten durch den Leiter. Üblicherweise sind die Bediensteten in JVA´s aber Angestellte des Landes Niedersachsen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 12. Juni 2008 | 14:11

Danke für Ihre Antwort.

Die Stelle wurde durch die JVA ausgeschrieben. Ein Arbeitsvertrag kam nicht zustande. Geklagt wird aufgrund Diskriminierung (AGG). Muss ich das Land, (evtl vertreten durch die JVA) oder diese selbst, vertreten durch den Leiter verklagen. Ist im ersteren Falle das Arbeitsgericht Hannover (Sitz der Landesregierung) zuständig?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Juni 2008 | 00:16

Sehr geehrter Fragesteller,

für Ansprüche aus dem AGG ist eine Antidiskriminierungsstelle des Bundes eingerichtet. Vor einer evtl. Klage könnten Sie sich dorthin wenden. Ansonsten wäre das Land Niedersachsen zu verklagen, diese Klage können Sie beim Arbeitsgericht Hannover einreichen. Sollte sich das Gericht für unzuständig halten und an das Gericht in dessen Bezirk die JVA liegt verweisen, wäre dies auch kein Problem. Die JVA ist kein Vertreter des Landes Niedersachsen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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