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Kitaplatzzuteilung vom Träger aufgehoben

6. August 2019 12:32 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,

über die Stadtverwaltung München wurde uns ein Platz in einer Kita für unsere beiden Kinder zugeteilt.
Beim Besichtigungstermin wurde ausgesagt, dass uns der Vertrag in Kürze zugehen würde.
Nun jedoch erhielten wir eine lapidare E-Mail, dass wir doch keinen Platz erhalten.

Aufgrund der, durch die Stadt München, schriftlich erteilten Zuteilung hat meine Frau jedoch einen Arbeitsvertrag unterzeichnet.

Mit gerade einmal 5 Wochen Vorlauf bis Arbeitsbeginn meiner Frau, sehen wir uns in einer massiv prekären Situation.

Der Betreiber der Kita bezieht sich darauf, dass lediglich ein „Vorvertrag" existiert hätte.
Diese Abstufungen und deren Existenz in „Vorvertrag" und „Vertrag" wurden nie kommuniziert.
Wir sehen die eindeutigen mündlichen Erklärungen während dem Kita Besichtigungstermin, sowie das Schreiben der Stadt als bindend an.

Darf die Kita sich auf einen „Vorvertrag" beziehen, der gekündigt werden darf?
Darf mit gerade einmal 4 Wochen Vorlaufzeit vor Betreuungsbeginn die Zuteilung einfach wieder entzogen werden?
Welche Handlungsmöglichkeiten haben wir?

Vielen dank,
L. Keller

Einsatz editiert am 06.08.2019 13:51:07

6. August 2019 | 16:16

Antwort

von


(874)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Im Bereich des Verwaltungsrechts wird die Zusicherung in § 38 Absatz 1 Satz 1 VwVfG geregelt. Erteilt eine Behörde die Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen oder zu unterlassen, gilt dies als Zusicherung. Bei dieser muss die Schriftform beachtet werden. Tätigt ein Behördenvertreter eine Aussage, kommt es auf seinen Willen an, ob er die Behörde dadurch rechtlich binden will. Ist dies der Fall, handelt es sich um eine Zusage, andernfalls liegt eine bloße Auskunft vor.

3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

Im vorliegenen Fall müsste ich den Vorvertrag kennen, um zu bezrteilen, ob eine rechtlich bindende Zusicherung vorliegt. Wenn dies der Fall ist, könnte man sich auf § 38 Absatz 1 Satz 1 VwVfG berufen.

Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage müsste dann von der Behörde begründet werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


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