Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Im Bereich des Verwaltungsrechts wird die Zusicherung in § 38 Absatz 1 Satz 1 VwVfG
geregelt. Erteilt eine Behörde die Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen oder zu unterlassen, gilt dies als Zusicherung. Bei dieser muss die Schriftform beachtet werden. Tätigt ein Behördenvertreter eine Aussage, kommt es auf seinen Willen an, ob er die Behörde dadurch rechtlich binden will. Ist dies der Fall, handelt es sich um eine Zusage, andernfalls liegt eine bloße Auskunft vor.
3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
Im vorliegenen Fall müsste ich den Vorvertrag kennen, um zu bezrteilen, ob eine rechtlich bindende Zusicherung vorliegt. Wenn dies der Fall ist, könnte man sich auf § 38 Absatz 1 Satz 1 VwVfG
berufen.
Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage müsste dann von der Behörde begründet werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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