Sehr geehrter Ratsuchender,
da Sie verheiratet sind und somit Ihnen beiden die elterliche Sorge gemeinsam zusteht
(siehe §§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1626.html" target="_blank">1626</a> Abs. 1 Satz 1, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1626a.html" target="_blank">1626a</a> <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a>), kann die Mutter Ihr gemeinsames Kind keinesfalls ohne Ihre Zustimmung aus der Wohnung mitnehmen.
Denn die Personensorge für das Kind umfasst auch das Recht, seinen Aufenthalt zu bestimmen.
Daran ändert auch die Auslandsberührung des Falles nichts, da die Rechte zwischen Eltern und Kindern gemäß <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgbeg/__21.html" target="_blank">Art. 21</a> <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgbeg/index.html" target="_blank">EGBGB</a> dem Recht des Staates unterliegen, in dem das Kind (jetzt) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Können die Eltern sich (etwa anlässlich der Trennung) über den Aufenthalt des Kindes nicht einigen, so muss das Familiengericht hierüber entscheiden, siehe § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1628.html" target="_blank">1628</a> (bzw. § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1671.html" target="_blank">1671</a>) BGB.
Hierbei kommt es in aller erster Linie darauf an, welche Entscheidung für das Wohl des Kindes am Besten ist. Der eigene Wille des Kindes spielt insofern auch eine Rolle, aber entscheidend wird sein, welcher Elternteil eine bessere Erziehung leisten kann und auch ein soziales Umfeld bieten und die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit ermöglichen kann.
Insofern sprechen die von Ihnen angesprochenen Umstände durchaus dafür, Ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht zuzusprechen. Dies kann aber letztlich nur anhand einer Prüfung und Abwägung auch der für die Mutter sprechenden Argumente einigermaßen sicher vorausgesagt werden.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erst rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Sollte noch Etwas unklar geblieben sein, können Sie gerne rückfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Was kann ich tun, wenn Sie das Kind, in meiner Abwesenheit, ohne meine Zustimmung mitnimmt?
Sehr geehrter Ratsuchender,
in diesem Fall sollten Sie bei dem Familiengericht eine einstweilige Anordnung beantragen, die darauf gerichtet ist, das Kind „herauszugeben“, gleichzeitig können Sie auch die Übertragung der elterlichen Sorge auf Sie alleine beantragen.
Möglich ist daneben auch eine Strafanzeige, da hier eine Kindesentziehung nach § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/stgb/__235.html" target="_blank">235</a> Abs. 1 oder auch Abs. 2 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/stgb/index.html" target="_blank">StGB</a> in Betracht kommt.
Um Ihre Frau möglicherweise von ihrem Vorhaben abzubringen, sollten Sie sie darauf hinweisen, dass sie sich gegebenenfalls strafbar macht. Im Falle der Kindesentziehung muss sie außerdem damit rechnen, dass ihr Unterhaltsanspruch gemäß § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1579.html" target="_blank">1579</a> Nr. 2 BGB wegfällt oder zumindest gekürzt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt