Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu 1. Es ist leider so, dass beide Ehepartner berechtigt sind, die eheliche Wohnung zu nutzen, solange das Gericht nicht entschieden hat, die Wohnung einem Ehepartner zur alleinigen Nutzung zu überlassen. Das bedeutet, dass Sie beim Familiengericht einen Antrag stellen können, Ihnen die Wohnung zur alleinigen Nutzung zu überlassen, Ihre Frau aber solange wieder in die Ehewohnung lassen müssen, bis das Gericht entschieden hat.
Zu 2. Die Angaben müssen Sie machen. Denn die Beistandsschaft muss feststellen, ob und in welcher Höhe Ihre Frau Unterhalt für die gemeinsamen Kinder zahlen kann. Wenn Ihre Frau ausreichend Unterhalt für die gemeinsamen Kinder zahlen kann, dann können Sie für Ihr erstes Kind mehr zahlen, als wenn Sie mit Ihrem Einkommen sowohl die gemeinsamen Kinder als auch Ihr erstes Kind ernähren müssen.
Zudem muss geprüft werden, ob die Reduzierung Ihrer Arbeitszeit wirklich zwangsläufig war, oder Ihnen ein fiktives Einkommen in der bisherigen Höhe zugerechnet werden muss. Denn jeder, der gegenüber einem minderjährigen Kind unterhaltspflichtig ist, hat eine erhöhte Erwerbsobliegenheit und muss versuchen, soviel Einkommen zu erzielen, dass er den Mindestunterhalt zahlen kann.
Um das prüfen zu können, muss die Beistandschaft die angeforderten Unterlagen erhalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Bernhard Müller
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Rechtsanwalt Bernhard Müller
Sehr geehrter Herr Müller,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich würde gerne nachfragen.
1. Ok das bedeutet diese Regel mit dem halben Jahr gibt es gar nicht nicht so lange man verheiratet ist? Von welchen Faktoren ist denn die alleinige Nutzung mit den Kindern abhängig?
2. Meine Frau zahlt den Mindestunterhalt für die Kinder mehr geht nicht, muss ich diesen (Mindest)Unterhalt der gemeinsamen Kinder mit meiner Frau für mein erstes Kind verwenden? Das würde ja bedeuten meine Frau zahlt für ihr Stiefkind.
Danke für Ihre nochmalige Antwort.
Sehr geehrter Fragesteller,
das mit den 6 Monaten ist keine feste Regel sondern nur eine Vermutung dahin, dass der Auszug des anderen Ehepartners mit der Absicht erfolgte, nicht wieder einziehen zu wollen.
Das Gericht wird dies bei seiner Entscheidung berücksichtigen.
Ein weiteres Kriterium ist, wer als Mieter im Mietvertrag bzw. als Eigentümer im Grundbuch steht.
Wenn beide im Mietvertrag oder im Grundbuch stehen, entscheidet das Gericht danach, wer die Wohnung dringender braucht. Dies ist meistens der Elternteil, bei dem die Kinder nach der Trennung bzw. Scheidung bleiben.
Den Mindestunterhalt für die gemeinsamen Kinder müssen Sie nicht für Ihr erstes Kind verwenden. Da Ihre Frau jedoch in der Lage ist, den Mindestunterhalt für die gemeinsamen Kinder zu zahlen, müssen Sie ihr eigenes Einkommen nicht für den Unterhalt der gemeinsamen Kinder verwenden und können dies für sich und Ihr erstes Kind verwenden.
Mit freundlichen Grüßen